Die Untersuchung und Erläuterung vieler Fragen zur Hajj, 'Umrah und zum Besuch (der Prophetenmoschee) im Lichte des Buches und der Sunnah
Das Buch erläutert die Vorschriften zur Hajj und 'Umrah - der großen und kleinen Pilgerfahrt - und zum Besuch (der Prophetenmoschee) gemäß dem Quran und der Sunnah. Es legt die Pflichten der Hajj und 'Umrah, die Verbote während des Ihram-Zustands sowie die Verhaltensregeln beim Besuch der Prophetenmoschee („Al-Masjid An-Nabawi“) dar und warnt vor Neuerungen in diesen Riten.
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Die Untersuchung und Erläuterung vieler Fragen zur Hajj, 'Umrah und zum Besuch (der Prophetenmoschee) im Lichte des Buches und der Sunnah.
Vom ehrenwerten Großgelehrten
'Abdul-'Aziz Ibn 'Abdillah Ibn Baz
Einleitung des Autors
Im Namen Allahs, des Allerbarmers, des Barmherzigen.
Alles Lob gebührt Allah, dem Herrn der Weltenbewohner, und das (gute) Ende gehört den (Allah-)Fürchtenden, und Segen und Frieden seien auf Seinem Diener und Gesandten Muhammad, und auf seiner Familie und all seinen Gefährten.
Um fortzufahren:
Dies ist eine kurze Abhandlung über die Pilgerfahrt („Hajj“), die Darlegung ihrer Vorzüge und ihrer Verhaltensregeln, darüber, was derjenige beachten sollte, der die Reise zu ihrer Verrichtung antreten möchte, sowie die zusammenfassende und klare Erläuterung vieler wichtiger Angelegenheiten der großen Pilgerfahrt („Hajj“), der kleinen Pilgerfahrt („'Umrah“) und des Besuchs (der Prophetenmoschee). Ich habe mich dabei sorgfältig an das gehalten, was durch das Buch Allahs und die Sunnah Seines Gesandten belegt ist. Ich habe sie als einen aufrichtigen Ratschlag für die Muslime zusammengestellt, in Befolgung der Worte Allahs - erhaben ist -: „Und ermahne, denn die Ermahnung nützt den Gläubigen.“ [Adh-Dhariyat:55] Und Er - erhaben ist Er - sagte: „Und (gedenke,) als Allah mit denjenigen, denen die Schrift gegeben worden war, ein Abkommen traf: ‚Ihr sollt sie den Menschen ganz gewiss klar machen und sie nicht verborgen halten!‘...“ [Al 'Imran:187] Bis zum Ende des Verses. Und ebenso die Aussage des Erhabenen: „...Und helft einander zur Güte und Furcht (vor Allah)...“ [Al-Maidah:2]
Und aufgrund dessen, was in der authentischen Überlieferung über den Propheten - Allahs Segen und Frieden auf ihm - überliefert wurde, dass er sagte: „Die Religion ist guter Ratschlag“, dreimal. Es wurde gefragt: „Gegenüber wem, o Gesandter Allahs?“ Er sagte: „Gegenüber Allah, Seinem Buch, Seinem Gesandten, den Führern der Muslime und ihrer Allgemeinheit.“ [1] [1] Überliefert von Muslim (55).
At-Tabarani überlieferte über Hudhayfah, dass der Prophet - Allahs Segen und Frieden auf ihm - sagte: „Wer sich nicht um die Angelegenheiten der Muslime kümmert, der gehört nicht zu ihnen. Und wer nicht morgens und abends aufrichtig ist gegenüber Allah, Seinem Gesandten, Seinem Buch, seinem Führer und der Allgemeinheit der Muslime, der gehört nicht zu ihnen.“ [2] [2] Überliefert von At-Tabarani in „Al-Awsat“ (7469).
Und wir bitten Allah, dass Er mir und den Muslimen damit Nutzen gewährt und dass Er das Bemühen darin ausschließlich um Seines edlen Angesichts willen macht und es zu einem Grund für den Erfolg bei Ihm in den Gärten der Wonne macht. Wahrlich, Er ist der Allhörende, der Erhörende. Und Er ist unser Genüge und der beste Sachwalter.
Abschnitt
Die Beweise für die Verpflichtung der Hajj und 'Umrah - der großen und kleinen Pilgerfahrt - und für die Notwendigkeit ihrer unverzüglichen Verrichtung.
Wenn dies nun bekannt ist, so wisset - möge Allah mir und euch Erfolg darin gewähren, die Wahrheit zu erkennen und ihr zu folgen -, dass Allah - mächtig und majestätisch ist Er - Seinen Dienern die Hajj zu Seinem geschützten Hause auferlegt und sie zu einer der Säulen des Islams gemacht hat. Allah - erhaben ist Er - sagte: „Und Allah steht es den Menschen gegenüber zu, dass sie die Pilgerfahrt zum Hause unternehmen, (diejenigen,) die dazu die Möglichkeit haben. Wer aber ungläubig ist, so ist Allah fürwahr der Weltenbewohner unbedürftig.“ [Al 'Imran:97]
In den beiden Sahih-Werken wird von Ibn 'Umar - möge Allah mit ihm und seinem Vater zufrieden sein - überliefert, dass der Prophet - Allahs Segen und Frieden auf ihm - sagte: „Der Islam wurde auf fünf (Säulen) gebaut: (auf) dem Bekenntnis, dass es keinen Anbetungswürdigen gibt, außer Allah und dass Muhammad der Gesandte Allahs ist, dem Verrichten des Gebets, der Entrichtung der Pflichtabgabe („Zakah“), dem Fasten im Ramadan und der Pilgerfahrt zum geschützten Hause Allahs.“ [3] [3] Überliefert von Al-Bukhari (8) und Muslim (16).
Und Sa'id berichtete in seinem „Sunan-Werk“ über 'Umar Ibn Al-Khattab - möge Allah mit ihm zufrieden sein -, dass er sagte: „Wahrlich, ich war im Begriff, Männer in diese Städte zu entsenden, damit sie jeden ausfindig machen, der die Mittel [4] besitzt, aber die Hajj nicht verrichtet hat, um ihnen die Jizyah aufzuerlegen. Sie sind ja keine Muslime, sie sind ja keine Muslime.“ [5] [4] D. h.: finanzieller Wohlstand. [5] Dies wird in „Jami’ Al-Ahadith“ (31221) dem „Sunan-Werk“ von Sa'id Ibn Mansur zugeschrieben, jedoch habe ich es in der verfügbaren Ausgabe nicht gefunden.
Und es wurde über 'Ali - möge Allah mit ihm zufrieden sein - berichtet, dass er sagte: „Wer zur Verrichtung der Hajj in der Lage ist, sie jedoch unterlässt, dem ist es gleich, ob er als Jude oder als Christ stirbt.“ [6] [6] Überliefert von At-Tirmidhi (812).
Und für denjenigen, der die Hajj noch nicht verrichtet hat, obwohl er dazu imstande ist, ist es verpflichtend, sie unverzüglich zu verrichten; aufgrund dessen, was von Ibn 'Abbas - möge Allah mit ihm zufrieden sein - überliefert wurde, dass der Prophet - Allahs Segen und Frieden auf ihm - sagte: „Beeilt euch zur Hajj (gemeint ist die verpflichtende), denn einer von euch weiß nicht, was ihm dazwischenkommen mag.“ [7] [7] Überliefert von Abu Dawud (1732).
Und weil die Verrichtung der Hajj für denjenigen, der dazu im Stande ist, eine unverzügliche Pflicht ist; aufgrund der offenkundigen Bedeutung Seiner - erhaben ist Er - Aussage: „...Und Allah steht es den Menschen gegenüber zu, dass sie die Pilgerfahrt zum Hause unternehmen, (diejenigen,) die dazu die Möglichkeit haben. Wer aber ungläubig ist, so ist Allah fürwahr der Weltenbewohner unbedürftig.“ [Al 'Imran:97] Und die Aussage des Propheten - Allahs Segen und Frieden auf ihm - in seiner Predigt: „O ihr Menschen, Allah hat euch die Hajj auferlegt, so pilgert.“ (8) [8] Überliefert von Muslim (1337).
Und es sind Hadithe überliefert worden, die (auch) die Pflicht der 'Umrah belegen, unter anderem:
Seine - Allahs Segen und Frieden auf ihm - Aussage in seiner Antwort an Jibril, als er ihn über den Islam fragte, sagte er - Allahs Segen und Frieden auf ihm -: „Der Islam ist, dass du bezeugst, dass es keinen Anbetungswürdigen gibt außer Allah, und dass Muhammad der Gesandte Allahs ist, dass du das Gebet verrichtest, die Pflichtabgabe entrichtest, zum Haus (Allahs) pilgerst und die 'Umrah vollziehst, die Ganzkörperwaschung von der großen rituellen Unreinheit vollziehst, die Gebetswaschung vervollständigst und im Ramadan fastest.“ [9] Überliefert von Ibn Khuzaymah und Ad-Daraqutni über 'Umar Ibn Al-Khattab - möge Allah mit ihm zufrieden sein -, und Ad-Daraqutni sagte: „Diese Überlieferungskette ist bestätigt und authentisch.“ [9] Überliefert von Ibn Khuzaymah (1).
Und dazu gehört der Hadith von 'Aischah - möge Allah mit ihr zufrieden sein -, dass sie sagte: „O Gesandter Allahs, lastet auf den Frauen der Jihad?“ Er sagte: „Auf ihnen lastet ein Jihad, in dem es keinen Kampf gibt: Die Hajj und die 'Umrah.“ [10] Überliefert von Ahmad und Ibn Majah mit einer authentischen Überlieferungskette. [10] Überliefert von Al-Bukhari (1520).
Die Hajj und 'Umrah sind im Leben nur einmal verpflichtend; aufgrund der Aussage des Propheten - Allahs Segen und Frieden auf ihm - im authentischen Hadith: „Die Hajj ist einmal, und was darüber hinaus ist, so ist dies freiwillig.“ [11] [11] Überliefert von An-Nasai (2620).
Es ist erwünscht, die Hajj und 'Umrah freiwillig häufig zu verrichten, wie in den beiden „Sahih-Werken“ von Abu Hurayrah - möge Allah mit ihm zufrieden sein - überliefert ist, der berichtete: „Der Gesandte Allahs - Allahs Segen und Frieden auf ihm - sagte: ‚(Die Zeit) von einer 'Umrah bis zur nächsten 'Umrah ist eine Sühne für die Sünden, die dazwischen liegen. Und für die angenommene Hajj („Al-Hajj Al-Mabrur“) gibt es keinen anderen Lohn außer dem Paradiesgarten.‘“ [12] [12] Überliefert von Al-Bukhari (1773) und Muslim (1349).
Abschnitt
Die Pflicht zur Reue für die Sünden und zur Abkehr von den Ungerechtigkeiten.
Wenn ein Muslim den Entschluss fasst, zur Hajj oder 'Umrah zu reisen, ist es für ihn erwünscht, seiner Familie und seinen Gefährten die Furcht gegenüber Allah - mächtig und majestätisch ist Er - zu empfehlen, die darin besteht, Seine Gebote umzusetzen und Seine Verbote zu meiden.
Und er sollte aufschreiben, was er besitzt und was er schuldet, und dies bezeugen lassen. Und es ist für ihn verpflichtend, unverzüglich eine aufrichtige Reue („Taubah Nasuhah“) von allen Sünden zu vollziehen; denn der Erhabene sagte: ...Und wendet euch alle reumütig Allah zu, ihr Gläubigen, auf dass es euch wohl ergehen möge!“ [An-Nur:31]
Die Wirklichkeit der Reue ist: das Aufhören mit den Sünden und deren Unterlassung, die Reue über das, was von ihnen vergangen ist, und die feste Entschlossenheit, nicht mehr zu ihnen zurückzukehren. Wenn man den Menschen gegenüber Unrecht in Bezug auf Leben, Besitz oder Ehre begangen hat, gibt man ihnen ihre Rechte zurück oder bittet sie um Vergebung dafür, bevor man auf Reisen geht, gemäß dem, was authentisch von ihm - Allahs Segen und Frieden auf ihm - überliefert wurde, dass er sagte: „Wer seinem Bruder Unrecht angetan hat, sei es bezüglich seines Vermögens oder seiner Ehre, so soll er die Angelegenheit heute bereinigen, bevor es weder Dinar noch Dirham geben wird. Wenn er gute Taten hat, so wird von ihm im Maße seines Unrechts genommen, und wenn er keine guten Taten hat, so wird von den schlechten Taten seines Gegenübers genommen und auf ihn geladen.“ [13] [13] Überliefert von Al-Bukhari (2449).
Und er soll für seine Hajj und 'Umrah eine gute und erlaubte Versorgung auswählen, denn es wurde authentisch von ihm - Allahs Segen und Frieden auf ihm - überliefert, dass er sagte: „Wahrlich, Allah - erhaben ist Er - ist gut und nimmt nur das Gute an.“ [14] [14] Überliefert von Muslim (1015).
At-Tabarani überlieferte über Abu Hurayrah - möge Allah mit ihm zufrieden sein -, dass er sagte: „Der Gesandte Allahs - Allahs Segen und Frieden auf ihm - sagte: ‚Wenn ein Mann mit einer rechtmäßigen Ausgabe zur Pilgerfahrt aufbricht, seinen Fuß in den Steigbügel setzt und ruft: ‚Zu Deinen Diensten, o Allah, zu Deinen Diensten‘ („Labbayka Allahumma labbayk“), so ruft ihm ein Rufer vom Himmel zu: ‚Dein Ruf ist erhört und die Glückseligkeit ist mit dir. Dein Proviant ist rechtmäßig, dein Reittier ist rechtmäßig, und deine Hajj ist angenommen und frei von Sünde.‘ Und wenn ein Mann mit einer unrechtmäßigen Ausgabe aufbricht, seinen Fuß in den Steigbügel setzt und ruft: ‚Zu Deinen Diensten, o Allah, zu Deinen Diensten‘, so ruft ihm ein Rufer vom Himmel zu: ‚Dein Ruf ist nicht erhört und die Glückseligkeit ist nicht mit dir. Dein Proviant ist unrechtmäßig, deine Ausgabe ist unrechtmäßig, und deine Hajj ist nicht angenommen.‘“ [15] [15] Überliefert von At-Tabarani in „Al-Kabir“ (2989).
Es ziemt sich für den Pilger, unabhängig von dem zu sein, was in den Händen der Menschen liegt, und davon Abstand zu nehmen, sie um etwas zu bitten, denn er - Allahs Segen und Frieden auf ihm - sagte: „Und wer Enthaltsamkeit wahrt, den macht Allah enthaltsam, und wer Unabhängigkeit anstrebt, den macht Allah unabhängig (und reich).“ [16] [16] Überliefert von Al-Bukhari (1427) und Muslim (1035).
Und seine - Allahs Segen und Frieden auf ihm - Aussage: „Eine Person wird die Menschen fortwährend um etwas bitten, bis sie am Tag der Auferstehung kommt und kein Stück Fleisch mehr in ihrem Gesicht haben wird.“ [17] [17] Überliefert von Al-Bukhari (1474) und Muslim (4040).
Der Pilger muss mit seiner Hajj und seiner 'Umrah die Absicht um Allahs willen und für das Jenseits fassen, und an jenen edlen Orten durch Worte und Taten, die Ihn zufriedenstellen, die Nähe zu Allah suchen. Und er muss sich mit aller Vorsicht davor hüten, mit seiner Pilgerfahrt das Diesseits und dessen vergänglichen Gewinn anzustreben oder sie aus Augendienerei („Riya'“), Angeberei und Prahlerei zu verrichten. Eine solche Absicht gehört zu den abscheulichsten und führt dazu, dass die Tat ungültig und nicht angenommen wird. Allah - erhaben ist Er - sagte: „Wer (nun) das diesseitige Leben und seinen Schmuck will, dem lassen wir in ihm (den Lohn für) seine Werke in vollem Maß zukommen, und ihm wird darin nichts abgezogen. Das sind jene, für die es im Jenseits nur das (Höllen)feuer gibt. Und verschwunden ist ihnen, was sie darin vollbracht haben, und nichtig ist, was sie zu tun pflegten.“ [Hud:15-16]
Und der Erhabene sagte: „Wer immer das schnell Eintreffende will, dem gewähren Wir darin schnell, was Wir wollen - demjenigen, den Wir wollen. Hierauf bestimmen Wir für ihn die Hölle, die er betreten (und der er ausgesetzt) wird, gescholten und verstoßen. Und wer das Jenseits will und sich darum bemüht, wie es ihm zusteht, wobei er gläubig ist, - jenen wird für ihr Bemühen gedankt.“ [Al-Isra:18-19]
Und es wurde authentisch über ihn - Allahs Segen und Frieden auf ihm - überliefert, dass er sagte: „Allah - erhaben ist Er - sagte: ‚Ich bin Derjenige, Der am unbedürftigsten gegenüber jeglichen Teilhabern hinsichtlich der Beigesellung (arab. „Schirk“) ist. Wer also eine Tat durchführt und Mir dabei einen Teilhaber zur Seite stellt, den überlasse Ich samt seinem Schirk sich selbst.‘“ [18] [18] Überliefert von Muslim (2985).
Ebenso ist es für ihn angebracht, auf seiner Reise die rechtschaffenen Menschen von den Leuten des Gehorsams, der Gottesfurcht und des Verständnisses in der Religion zu begleiten und die Gesellschaft der Toren und Frevler zu meiden.
Er sollte lernen, was ihm bei seiner Hajj und 'Umrah vorgeschrieben ist, sich darin Wissen aneignen und nach dem fragen, was ihm unklar ist, damit er über eine klare Einsicht verfügt. Wenn er dann sein Reittier, sein Auto, das Flugzeug oder ein anderes Verkehrsmittel besteigt, ist es für ihn erwünscht, dass er den Namen Allahs - gepriesen sei Er - nennt und Ihn preist, hierauf dreimal den Takbir spricht und sagt: „Gepriesen sei Derjenige, Der uns dies dienstbar gemacht hat, und wir wären hierzu ja nicht imstande gewesen. Und wir werden ganz gewiss zu unserem Herrn zurückkehren.“ [Az-Zukhruf:13-14]
„O Allah, ich bitte Dich auf dieser meiner Reise um Rechtschaffenheit und Gottesfurcht und um die Taten, die Dich zufriedenstellen. O Allah, erleichtere uns diese unsere Reise und verkürze uns ihre Entfernung. O Allah, Du bist der Gefährte auf der Reise und der Beschützer unserer Familien. O Allah, ich suche Zuflucht bei Dir vor den Erschwernissen der Reise und vor einem üblen Anblick bei der Rückkehr und vor der üblen Veränderung beim Vermögen und bei der Familie.“ [19] Das geht auf die authentische Überlieferung vom Propheten - Allahs Segen und Frieden auf ihm - zurück, die von Muslim über Ibn 'Umar - möge Allah mit ihm zufrieden sein - berichtet wurde. [19] Überliefert von Muslim (1342).
Und auf seiner Reise sollte er sich vermehrt dem Gedenken Allahs, der Bitte um Vergebung, dem Bittgebet zu Allah - erhaben ist Er -, dem demütigen Flehen zu Ihm, der Rezitation des Qurans und dem Nachsinnen über dessen Bedeutungen widmen. Er sollte die Gebete in der Gemeinschaft einhalten und seine Zunge vor unnötigem Gerede, dem Einmischen in das, was ihn nichts angeht, und übermäßigem Scherzen hüten. Ebenso sollte er seine Zunge vor der Lüge, der üblen Nachrede, der Verleumdung und dem Verspotten seiner Gefährten und anderer seiner muslimischen Brüder bewahren.
Und es gebührt ihm, seinen Gefährten Gutes zu erweisen, ihnen keinen Schaden zuzufügen und ihnen das Gute zu gebieten sowie ihnen das Schlechte zu untersagen - mit Weisheit und guter Ermahnung und nach bestem Vermögen.
Abschnitt
Was der Pilger bei seiner Ankunft am Miqat tut:
Wenn er den Miqat erreicht, so ist es für ihn erwünscht, sich zu waschen und zu parfümieren, denn es wurde überliefert, dass der Prophet - Allahs Segen und Frieden auf ihm - für den Ihram die genähte Kleidung ablegte und sich wusch. Und in den beiden „Sahih-Werken“ wird über 'Aischah - möge Allah mit ihr zufrieden sein - authentisch überliefert, dass sie sagte: „Ich parfümierte den Gesandten Allahs - Allahs Segen und Frieden auf ihm - für seinen Ihram, bevor er in ihn eintrat, und nachdem er den Ihram verlassen hatte, bevor er den Tawaf um das Haus vollzog.“ [20] Und er befahl 'Aischah, als sie ihre Menstruation bekam und bereits für die 'Umrah im Ihram-Zustand war, sich zu reinigen und für die Hajj in den Ihram einzutreten. Und der Prophet - Allahs Segen und Frieden auf ihm - befahl Asma Bint 'Umays, als sie in Dhul-Hulayfah entbunden hatte, dass sie sich reinigen, etwas Stoff anlegen und in den Ihram eintreten soll [21]. Dies deutet darauf hin, dass die Frau, wenn sie den Miqat erreicht und sie menstruierend oder im Wochenbett ist, sich reinigt und mit den Leuten in den Ihram eintritt und das tut, was die Pilger tun, außer dem Tawaf beim Haus, so wie es der Prophet - Allahs Segen und Frieden auf ihm - 'Aischah und Asma anordnete. [20] Überliefert von Al-Bukhari (1539) und Muslim (1189). [21] Überliefert von Muslim (1218).
Es ist für denjenigen, der den Ihram beabsichtigt, empfehlenswert, sich um seinen Schnurrbart, seine Nägel, seine Schamhaare und seine Achselhaare zu kümmern und das zu entfernen, was entfernt werden sollte, damit er dies nicht erst nach dem Eintritt in den Ihram-Zustand tun muss, da es ihm dann verboten ist. Denn der Prophet - Allahs Segen und Frieden auf ihm - schrieb den Muslimen vor, sich jederzeit um diese Dinge zu kümmern, wie es in den beiden Sahih-Werken über Abu Hurayrah - möge Allah mit ihm zufrieden sein - überliefert ist, der sagte: „Der Gesandte Allahs - Allahs Segen und Frieden auf ihm - sagte: ‚Die natürliche Veranlagung liegt in fünf Dingen: der Beschneidung, dem Rasieren der Schambehaarung, dem Stutzen des Schnurrbarts, dem Kürzen der Nägel und dem Auszupfen (bzw. Entfernen) der Achselbehaarung.‘“ [22] [22] Überliefert von Al-Bukhari (5891) und Muslim (257).
Und in Sahih Muslim wird über Anas - möge Allah mit ihm zufrieden sein - überliefert, dass er sagte: „Uns wurde für das Kürzen des Schnurrbarts, das Schneiden der Nägel, das Ausrupfen (bzw. Entfernen) der Achselhaare und das Rasieren der Schamhaare als Frist gesetzt, dies nicht länger als vierzig Nächte zu unterlassen.“ [23] [23] Überliefert von Muslim (258).
Und An-Nasai überlieferte ihn mit dem Wortlaut: „Der Gesandte Allahs - Allahs Segen und Frieden auf ihm - legte für uns zeitlich fest...“ [24] Überliefert von Ahmad, Abu Dawud und At-Tirmidhi mit dem Wortlaut von An-Nasai. Was den Kopf (also die Haare) betrifft, so ist es während des Ihram-Zustandes nicht erlaubt, etwas davon zu nehmen, weder für Männer noch für Frauen. [24] Überliefert von An-Nasai (14).
Was den Bart anbelangt, so ist es zu allen Zeiten verboten, ihn zu rasieren oder etwas davon zu kürzen. Vielmehr ist es Pflicht, ihn wachsen zu lassen und ihn voll wachsen zu lassen, wie es in den beiden Sahih-Werken über Ibn 'Umar - möge Allah mit ihm zufrieden sein - belegt ist, der berichtete, dass der Gesandte Allahs - Allahs Segen und Frieden auf ihm - sagte: „Unterscheidet euch von den Götzendienern, lasst die Bärte wachsen und kürzt die Schnurrbärte.“ [25] Und Muslim überlieferte in seinem „Sahih-Werk“ über Abu Hurayrah - möge Allah mit ihm zufrieden sein -, dass der Gesandte Allahs - Allahs Segen und Frieden auf ihm - sagte: „Kürzt die Schnurrbärte, lasst die Bärte wachsen und unterscheidet euch von den Majus.“ [26] [25] Überliefert von Al-Bukhari (2892) und Muslim (259). [26] Überliefert von Muslim (260).
Und wahrlich, das Unheil ist in dieser Zeit gewaltig geworden durch die Zuwiderhandlung vieler Menschen gegen diese Sunnah, ihre Bekämpfung der Bärte und ihre Zufriedenheit damit, den Ungläubigen und den Frauen zu ähneln, insbesondere derer, die sich dem Wissen und dem Lehren zuschreiben. Wahrlich, wir gehören Allah und zu Ihm kehren wir zurück. Wir bitten Allah, dass Er uns und alle Muslime zur Befolgung der Sunnah, zum Festhalten an ihr und zum Aufruf zu ihr rechtleitet, auch wenn sich die meisten von ihr abwenden. Und Allah ist unsere Genüge, und Er ist der beste Sachwalter, und es gibt keine Macht und keine Kraft außer bei Allah, dem Allerhöchsten, dem Allgewaltigen.
Dann trägt der Mann einen Izar (Lendenschurz) und einen Rida (oberes Kleidungsstück). Es ist erwünscht, dass diese weiß und sauber sind und man in Sandalen in den Ihram eintritt, gemäß der Aussage des Propheten - Allahs Segen und Frieden auf ihm: „Und einer von euch soll in einem Izar (Lendenschurz), einem Rida (Obergewand) und zwei Sandalen in den Ihram-Zustand eintreten. Wenn er keine zwei Sandalen findet, so soll er zwei Ledersocken anziehen und sie unterhalb der (Fuß-)Knöchel abschneiden.“ [27] Herausgebracht von Imam Ahmad - möge Allah ihm barmherzig sein. [27] Überliefert von Muslim (1177).
Was die Frau angeht, so ist es ihr erlaubt, für den Ihram zu tragen, was sie möchte, sei es schwarze, grüne oder andersfarbige Kleidung, wobei sie sich davor hüten soll, den Männern in ihrer Kleidung nachzuahmen. Jedoch darf sie im Zustand des Ihrams weder den Niqab noch Handschuhe tragen. Vielmehr bedeckt sie ihr Gesicht und ihre Hände mit etwas anderem als dem Niqab und den Handschuhen, denn der Prophet - Allahs Segen und Frieden auf ihm - verbot der Frau im Zustand des Ihrams das Tragen des Niqāb und der Handschuhe. Das jedoch die Beschränkung der Ihram-Kleidung der Frau auf die Farbe Grün oder Schwarz betrifft, wie manche Laien es annehmen, so hat dies keine Grundlage.
Dann fasst man nach der Vollendung der Ganzkörperwaschung, der Reinigung und dem Anziehen der Ihram-Kleidung in seinem Herzen die Absicht, in den gewünschten Ritus einzutreten, sei es die Hajj oder die 'Umrah, denn der Prophet - Allahs Segen und Frieden auf ihm - sagte: „Die Taten sind nur entsprechend der Absichten und jedem (Menschen) gebührt nur das, was er beabsichtigte.“ [28] [28] Überliefert von Al-Bukhari (1) und Muslim (1907).
Und es ist ihm vorgeschrieben, das auszusprechen, was er beabsichtigt hat: Wenn seine Absicht die 'Umrah ist, sagt er: „Labbayka 'Umratan“ oder „Allahumma labbayka 'Umratan“, und wenn seine Absicht die Hajj ist, sagt er: „Labbayka Hajjan“ oder „Allahumma labbayka Hajjan“; denn der Prophet - Allahs Segen und Frieden auf ihm - tat dies. Wenn er beides gemeinsam beabsichtigt, spricht er die Talbiyah dafür, indem er sagt: „Allahumma labbayka 'Umratan wa Hajjan“. Am besten ist es, dies auszusprechen, nachdem man auf seinem Transportmittel - sei es ein Reittier, ein Auto oder etwas anderes - Platz genommen hat, denn der Prophet - Allahs Segen und Frieden auf ihm - sprach die Talbiyah erst, nachdem er auf seinem Reittier Platz genommen hatte und es sich mit ihm vom Miqat aus auf den Weg machte. Dies ist die korrekteste der Ansichten der Gelehrten.
Und es ist nicht vorgeschrieben, die Absicht auszusprechen, außer speziell beim Ihram, da dies vom Propheten - Allahs Segen und Frieden auf ihm - überliefert wurde.
Was jedoch das Gebet, den Tawaf und Ähnliches angeht, so sollte er die Absicht bei nichts davon aussprechen. Er soll also nicht sagen: „Ich beabsichtige, das und das Gebet zu verrichten“, noch: „Ich beabsichtige, den Tawaf so und so zu vollziehen.“ Vielmehr gehört das Aussprechen dessen zu den neu eingeführten Neuerungen, und es laut auszusprechen ist noch verwerflicher und eine schwerere Sünde. Wäre das Aussprechen der Absicht vorgeschrieben gewesen, so hätte es der Prophet - Allahs Segen und Frieden auf ihm - dargelegt und es der Gemeinschaft durch seine Tat oder sein Wort verdeutlicht, und die rechtschaffenen Altvorderen wären ihm darin zuvorgekommen.
Da dies weder vom Propheten - Allahs Segen und Frieden auf ihm - noch von seinen Gefährten - möge Allah mit ihnen zufrieden sein - überliefert wurde, wurde klar, dass es eine Neuerung ist. Und der Prophet - Allahs Segen und Frieden auf ihm - sagte: „Und die schlimmsten Angelegenheiten sind die neu eingeführten, und jede Neuerung ist eine Irreleitung.“ [29] Überliefert von Muslim in seinem „Sahih-Werk“. Und er - Allahs Segen und Frieden auf ihm - sagte: „Wer in dieser unserer Sache (der Religion) etwas (neu) einführt, was nicht von ihr ist, so wird es abgelehnt.“ [30] Übereinstimmend authentisch (also von Al-Bukhari und Muslim überliefert). In einem von Muslim überlieferten Wortlaut (heißt es): „Wer eine Tat ausführt, die nicht von dieser unserer Angelegenheit (der Religion) ist, so wird diese abgelehnt.“ [31] [29] Überliefert von Muslim (867). [30] Überliefert von Al-Bukhari (2697) und Muslim (1718). [31] Überliefert von Al-Bukhari (2550) und Muslim (1718).
Die örtlichen Mawaqit und ihre Bestimmung
Die (örtlichen) Mawaqit sind fünf:
Der erste: Dhul-Hulayfah, der Miqat für die Bewohner in Al-Madinah, der heute bei den Leuten Abyar 'Ali genannt wird.
Zweitens: Al-Juhfah, der Miqat der Bewohner der Levante. Es ist eine verfallene Ortschaft nahe Rabigh, und die Menschen treten heute von Rabigh aus in den Ihram ein. Wer von Rabigh aus in den Ihram eintritt, ist damit vom Miqat aus in den Ihram eingetreten, denn Rabigh liegt kurz davor.
3. Qarn Al-Manazil: der Miqat der Bewohner von Najd, heute bekannt als As-Sayl.
4. Yalamlam: Der Miqat der Bewohner Jemens.
Fünftens: Dhatu 'Irq, der Miqat der Bewohner Iraks.
Diese Mawaqit hat der Prophet - Allahs Segen und Frieden auf ihm - für die von uns Genannten sowie für andere, die sie passieren, festgelegt, sofern sie die Hajj oder die 'Umrah vollziehen möchten.
Für denjenigen, der an ihnen vorbeikommt, ist es verpflichtend, von ihnen aus in den Ihram einzutreten, und es ist ihm verboten, sie zu überschreiten, ohne in den Ihram einzutreten, wenn er Makkah mit der Absicht anstrebt, die Hajj oder die 'Umrah zu verrichten, sei es zu Land oder in der Luft. Dies aufgrund der Allgemeingültigkeit der Aussage des Propheten - Allahs Segen und Frieden auf ihm -, als er diese Mawaqit festlegte: „Sie (diese Mawaqit) sind für sie (diese Orte) und für jene, die an ihnen vorbeikommen und die Hajj und 'Umrah verrichten wollen und die nicht zu ihren Bewohnern gehören.“ [32] [32] Überliefert von Al-Bukhari (1524) und Muslim (1181).
Wer auf dem Luftweg nach Makkah reist, um die Hajj oder die 'Umrah zu vollziehen, sollte sich darauf vorbereiten, indem er vor dem Besteigen des Flugzeugs die rituelle Ganzkörperwaschung („Ghusl“) und Ähnliches vollzieht. Sobald er sich dem Miqat nähert, zieht er seinen Izar und seinen Rida an, woraufhin er die Talbiyah für die 'Umrah spricht, wenn die Zeit dafür ausreicht. Wenn die Zeit knapp ist, spricht er die Talbiyah für die Hajj. Wenn er seinen Izar und seinen Rida bereits vor dem Besteigen des Flugzeugs oder bevor er sich dem Miqat nähert anzieht, so ist dies unbedenklich. Jedoch fasst er die Absicht für den Eintritt in den Ritus („Nusuk“) nicht und spricht auch nicht die Talbiyah, außer wenn er den Miqat überfliegt oder sich ihm nähert, denn der Prophet - Allahs Segen und Frieden auf ihm - trat nur am Miqat in den Ihram ein. Und es ist eine Pflicht für die Gemeinschaft, ihm - Allahs Segen und Frieden auf ihm - sowohl in dieser als auch in anderen Angelegenheiten der Religion zu folgen, gemäß den Worten Allahs - gepriesen sei Er -: „Ihr habt ja im Gesandten Allahs ein schönes Vorbild...“ [Al-Ahzab:21] Und aufgrund der Aussage des Propheten - Allahs Segen und Frieden auf ihm - in der Abschiedspredigt: „Übernehmt von mir eure (Hajj-)Riten.“ [33] [33] Überliefert von Muslim (1297).
Was aber denjenigen betrifft, der sich nach Makkah begibt und nicht beabsichtigt, die Hajj oder die 'Umrah zu verrichten, wie ein Händler, ein Holzfäller, ein Bote und dergleichen, so muss er nicht in den Ihram eintreten, es sei denn, er wünscht dies. Dies beruht auf der Aussage des Propheten - Allahs Segen und Frieden auf ihm - im vorangegangenen Hadith, als er die Mawaqit erwähnte: „Sie (diese Mawaqit) sind für sie (diese Orte) und für jene, die an ihnen vorbeikommen und die Hajj und 'Umrah verrichten wollen und die nicht zu ihren Bewohnern gehören.“ [34] Daraus ist zu verstehen, dass, wer an den Mawaqit vorbeikommt und nicht die Absicht hat, die Hajj oder die 'Umrah zu verrichten, nicht in den Ihram eintreten muss. [34] Bereits erwähnt.
Und dies ist Teil der Barmherzigkeit Allahs gegenüber Seinen Dienern und Seiner Erleichterung für sie. Ihm gebühren dafür Lobpreis und Dank. Dies wird dadurch bestätigt, dass der Prophet - Allahs Segen und Frieden auf ihm - am Tag der Eroberung nach Makkah kam, ohne in den Ihram einzutreten. Vielmehr betrat er sie, während er auf seinem Kopf einen (Eisen-)Helm trug, denn er beabsichtigte zu jener Zeit weder eine Hajj noch eine 'Umrah, sondern vielmehr ihre Eroberung und die Beseitigung des Götzendienstes, der sich darin befand.
Was aber denjenigen betrifft, dessen Wohnort nicht an den Mawaqit ist, wie beispielsweise die Bewohner von Jiddah, Umm As-Salam, Bahrah, Asch-Schara'i', Badr, Masturah und ähnlichen Orten, so ist es für ihn nicht verpflichtend, zu einem der fünf zuvor genannten Mawaqit zu gehen. Vielmehr ist sein Wohnort sein Miqat; von dort aus tritt er für die von ihm beabsichtigte Hajj oder 'Umrah in den Ihram ein. Und wenn er einen weiteren Wohnort außerhalb des Miqats hat, so hat er die Wahl: Wenn er möchte, tritt er vom Miqat in den Ihram ein, und wenn er möchte, tritt er von seinem Wohnort aus in den Ihram ein, welcher näher an Makkah liegt als der Miqat. Dies aufgrund der allgemeinen Aussage des Propheten - Allahs Segen und Frieden auf ihm - im Hadith von Ibn 'Abbas - möge Allah mit ihm zufrieden sein - als er die Mawaqit erwähnte und sagte: „Wer also vor (innerhalb) ihnen ist, so ist sein Ort des Ihram-Eintritts [35] bei seiner Familie, und genauso treten auch die Leute von Makkah in Makkah in den Ihram ein.“ [36] Überliefert von Al-Bukhari und Muslim. [35] Gemeint ist sein Ausrufen der Talbiyah vom Ort seines Ihrams. [36] Teil des vorigen Hadith.
Wer jedoch die 'Umrah verrichten will und sich im Haram befindet, muss in das Gebiet außerhalb des Harams („Al-Hill“ genannt) hinausgehen und von dort für die 'Umrah in den Ihram eintreten. Denn als 'Aischah den Propheten - Allahs Segen und Frieden auf ihm - um die 'Umrah bat, befahl er ihrem Bruder 'Abdur-Rahman, mit ihr in das Gebiet außerhalb des Harams hinauszugehen, damit sie von dort aus in den Ihram eintreten konnte. Dies deutet darauf hin, dass derjenige, der die 'Umrah verrichtet, nicht vom Haram aus für die 'Umrah in den Ihram eintritt, sondern dies vom Gebiet außerhalb des Harams aus tut.
Dieser Hadith spezifiziert den vorangegangenen Hadith von Ibn 'Abbas und deutet darauf hin, dass der Prophet - Allahs Segen und Frieden auf ihm - mit seiner Aussage meinte: „Selbst die Einwohner Makkahs beginnen den Ihram von Makkah aus.“ [37] Es ist das Eintreten in den Ihram für die Hajj, nicht für die 'Umrah, denn wäre das Eintreten in den Ihram für die 'Umrah vom Haram aus erlaubt, hätte er es 'Aischah - möge Allah mit ihr zufrieden sein - erlaubt und ihr nicht aufgetragen, nach Al-Hill hinauszugehen. Und dies ist eine klare Angelegenheit, und es ist die Ansicht der Mehrheit der Gelehrten - möge Allah ihnen barmherzig sein -, und es ist sicherer für den Gläubigen, denn darin wird nach beiden Überlieferungen zugleich gehandelt. Und Allah gewährt den Erfolg. [37] Bereits erwähnt.
Was das betrifft, was einige Leute tun, nämlich das häufige Verrichten der 'Umrah nach der Hajj von „At-Tan'im“ oder „Al-Ju'ranah“ oder anderen Orten aus, obwohl sie bereits vor der Hajj eine 'Umrah vollzogen haben, so gibt es keinen Beweis für dessen Legitimität. Vielmehr deuten die Beweise darauf hin, dass es besser ist, dies zu unterlassen, denn der Prophet - Allahs Segen und Frieden auf ihm - und seine Gefährten - möge Allah mit ihnen zufrieden sein - haben nach Beendigung ihrer Hajj keine 'Umrah vollzogen. 'Aischah vollzog die 'Umrah lediglich von „At-Tan'im“ aus, da sie beim Eintritt in Makkah aufgrund ihrer Menstruation keine 'Umrah mit den Leuten vollzogen hatte. So bat sie den Propheten - Allahs Segen und Frieden auf ihm -, eine 'Umrah zu vollziehen als Ersatz für ihre 'Umrah, für die sie am Miqat in den Ihram eingetreten war, woraufhin der Prophet - Allahs Segen und Frieden auf ihm - ihr dies gewährte. Somit wurden ihr zwei 'Umrahs zuteil: die 'Umrah, die mit ihrer Hajj verbunden war, und diese alleinige 'Umrah. Wer sich also in einer ähnlichen Situation wie 'Aischah befindet, für den ist es unproblematisch, nach Beendigung seiner Hajj eine 'Umrah zu vollziehen, um allen Beweisen gerecht zu werden und um den Muslimen eine Erleichterung zu gewähren.
Zweifellos stellt die Beschäftigung der Pilger mit einer weiteren 'Umrah nach Vollendung ihrer Hajj - außer der 'Umrah, mit der sie in Makkah eingetreten sind - eine Erschwernis für alle dar, verursacht starkes Gedränge und Unfälle und ist zugleich eine Zuwiderhandlung gegen die Rechtleitung des Propheten - Allahs Segen und Frieden auf ihm - und seine Sunnah. Und Allah gewährt den Erfolg.
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Das Urteil bezüglich desjenigen, der außerhalb der Hajj-Monate am Miqat ankommt.
Für denjenigen, der den Miqat erreicht, gibt es zwei Fälle:
Wenn jemand außerhalb der Hajj-Monate, wie im Ramadan oder Scha'ban, dort ankommt, so ist es für diese Person erwünscht (und eine Sunnah), für die 'Umrah in den Ihram einzutreten. Er fasst hierfür die Absicht in seinem Herzen und spricht mit seiner Zunge: „Labbayka 'Umratan“ oder „Allahumma Labbayka 'Umratan“. Anschließend spricht er die Talbiyah des Propheten - Allahs Segen und Frieden auf ihm -, welche lautet: „Labbayka Allahumma labbayk, labbayka la scharika laka labbayk. Innal-Hamda wan-Ni'mata, laka wal-Mulk, la scharika lak.“ (Hier bin ich, o Allah, hier bin ich. Hier bin ich, Du hast keinen Teilhaber, hier bin ich. Aller Lobpreis, alle Wohltaten und die Macht gehören Dir. Du hast keinen Teilhaber.) [38] Und er spricht häufig die Talbiyah und gedenkt Allahs, bis er das Haus erreicht. Wenn er das Haus erreicht, beendet er die Talbiyah, umkreist das Haus in sieben Runden und verrichtet zwei Gebetseinheiten hinter dem Maqam. Daraufhin geht er zu As-Safa und geht sieben Runden zwischen As-Safa und Al-Marwah. Anschließend rasiert er seinen Kopf oder kürzt seine Haare, und damit ist seine 'Umrah vollendet und alles, was ihm durch den Ihram verboten war, wird ihm wieder erlaubt. [38] Überliefert von Al-Bukhari (1549) und Muslim (1184).
Zweitens: Die Ankunft am Miqat in den Monaten der Pilgerfahrt - und diese sind: Schawwal, Dhul-Qa'dah und die ersten 10 Tage von Dhul-Hijjah.
Eine solche Person hat die Wahl zwischen drei Dingen, und zwar: die Hajj allein, die 'Umrah allein oder die Verbindung beider. Denn als der Prophet - Allahs Segen und Frieden auf ihm - während der Abschiedspilgerfahrt im Monat Dhul-Qa'dah am Miqat ankam, gab er seinen Gefährten die Wahl zwischen diesen drei Arten der Pilgerfahrt („Nusuk“). Jedoch ist die Sunnah für diese Person, wenn sie kein Opfertier mitbringt, dass sie für die 'Umrah in den Ihram eintritt und das tut, was wir bezüglich derer erwähnt haben, die außerhalb der Hajj-Monate am Miqat ankommen. Denn der Prophet - Allahs Segen und Frieden auf ihm - befahl seinen Gefährten, als sie sich Makkah näherten, ihren Ihram in eine 'Umrah umzuwandeln, und er bekräftigte dies ihnen gegenüber in Makkah. So vollzogen sie den Tawaf und den Sa'i, kürzten ihr Haar und traten aus dem Ihram aus, in Befolgung seines Befehls - Allahs Segen und Frieden auf ihm. Ausgenommen waren diejenigen, die ein Opfertier („Hadiy“) mit sich führten, denn der Prophet - Allahs Segen und Frieden auf ihm - befahl ihnen, in ihrem Ihram zu verbleiben, bis sie am Tag des Opferns („Yaum An-Nahr“) daraus austreten. Die Sunnah für denjenigen, der ein Opfertier mitbringt, ist, dass er für die Hajj und die 'Umrah gemeinsam in den Ihram eintritt; denn der Prophet - Allahs Segen und Frieden auf ihm - hat dies getan und hatte ein Opfertier mitgebracht. Er befahl denjenigen seiner Gefährten, die ein Opfertier mitgebracht hatten und bereits für eine 'Umrah in den Ihram eingetreten waren, die Talbiyah für die Hajj zu ihrer 'Umrah hinzuzufügen und den Ihram nicht zu verlassen, bis sie am Tag des Opferns („Yawm An-Nahr“) aus beiden gemeinsam austreten. Und wenn derjenige, der das Opfertier mitgebracht hat, nur für die Hajj in den Ihram eingetreten war, so bleibt er ebenfalls in seinem Ihram-Zustand, bis er am Tag des Opferns daraus austritt, genauso wie derjenige, der beides verbindet („Qarin“ genannt).
Hieraus wird ersichtlich, dass derjenige, der nur für die Hajj oder für die Hajj und die 'Umrah in den Ihram eintritt und kein Opfertier mitbringt, nicht in seinem Ihram verbleiben sollte. Vielmehr ist es die Sunnah in seinem Fall, seinen Ihram in eine 'Umrah umzuwandeln; er vollzieht dann den Tawaf und den Sa'i, kürzt sein Haar und tritt aus dem Ihram aus. Dies ist so, wie es der Prophet - Allahs Segen und Frieden auf ihm - denjenigen seiner Gefährten befohlen hat, die kein Opfertier mitbrachten. Es sei denn, dieser befürchtet, die Hajj zu verpassen, weil er verspätet angekommen ist. Dann ist es unproblematisch, dass er in seinem Ihram verbleibt. Und Allah weiß es am besten.
Und wenn derjenige, der im Ihram(-Zustand) ist, befürchtet, seine Pilgerfahrt nicht vollenden zu können, weil er krank ist oder einen Feind oder Ähnliches fürchtet, so ist es für ihn empfohlen, bei seinem Ihram zu sagen: „Wenn mich ein Hindernis aufhält, so ist mein Ort dort, wo mich das Hindernis aufgehalten hat.“ Dies gemäß dem Hadith von Dhiba'ah Bint Az-Zubayr - möge Allah mit ihr zufrieden sein -, die sagte: „O Gesandter Allahs, ich möchte die Hajj verrichten, jedoch bin ich krank.“ Daraufhin sagte der Prophet - Allahs Segen und Frieden auf ihm - zu ihr: „Pilgere und stelle als Bedingung, dass mein Ort des Austretens aus dem Ihram dort ist, wo Du mich aufhältst.“ [39] Überliefert von Al-Bukhari und Muslim. [39] Überliefert von Al-Bukhari (5089) und Muslim (1207).
Der Nutzen dieser Bedingung ist: Sollte dem Muhrim etwas zustoßen, das ihn an der Vollendung seiner Pilgerfahrt hindert, wie eine Krankheit oder das Aufhalten durch einen Feind, so darf er aus dem Ihram austreten, ohne dass ihm dadurch etwas auferlegt wird.
Abschnitt
Das Urteil der Hajj eines kleinen Kindes und ob sie für die verpflichtende Hajj des Islams ausreicht:
Die Hajj eines kleinen Jungen und eines kleinen Mädchens ist gültig, aufgrund der Überlieferung in „Sahih Muslim“, über Ibn 'Abbas - möge Allah mit ihm und seinem Vater zufrieden sein -, dass eine Frau dem Propheten - Allahs Segen und Frieden auf ihm - ein Kind hochhob und fragte: „O Gesandter Allahs, steht diesem eine Hajj zu?“ Da sagte er: „Ja, und du erhältst Lohn.“ [40] [40] Überliefert von Muslim (1336).
Und in „Sahih Bukhari“ wird über As-Saib Ibn Yazid - möge Allah mit ihm zufrieden sein - berichtet, der sagte: „Man vollzog mit mir die Hajj in Begleitung des Gesandten Allahs - Allahs Segen und Frieden auf ihm -, und ich war sieben Jahre alt.“ [41] Aber diese Hajj genügt ihnen nicht als die (verpflichtende) Hajj des Islams. [41] Überliefert von Al-Bukhari (1858).
Gleichermaßen ist der Hajj des Sklaven und der Sklavin gültig, jedoch genügt er ihnen nicht als die (verpflichtende) Hajj des Islams, denn es wird im Hadith von Ibn 'Abbas - möge Allah mit ihm und seinem Vater zufrieden sein - authentisch überliefert, dass der Prophet - Allahs Segen und Frieden auf ihm - sagte: „Jedes Kind, das die Hajj vollzogen hat, hierauf das Alter erreicht, in dem seine Sünden aufgeschrieben werden, muss noch eine Hajj vollziehen. Und jeder Sklave, der die Hajj vollzogen hat, hierauf freigekauft wird, so obliegt ihm eine weitere Hajj.“ [42] Herausgebracht von Ibn Abi Schaybah und Al-Bayhaqi mit einer guten Überlieferungskette. [42] Überliefert von Ibn Abi Shaybah (4/444).
Ferner gilt: Wenn der Junge das Alter der Unterscheidungsfähigkeit noch nicht erreicht hat, so fasst sein Vormund für ihn die Absicht des Ihram, zieht ihm die genähte Kleidung aus und spricht für ihn die Talbiyah. Dadurch tritt der Junge in den Ihram ein und es gelten für ihn dieselben Verbote des Ihrams wie für einen Erwachsenen. Ebenso verhält es sich mit dem Mädchen, das das Alter der Unterscheidungsfähigkeit noch nicht erreicht hat: Ihr Vormund fasst für sie die Absicht des Ihrams und spricht für sie die Talbiyah. Dadurch tritt sie in den Ihram ein und es gelten für sie dieselben Verbote des Ihrams wie für eine erwachsene Frau. Beide sollten während des Tawafs reine Kleidung tragen und einen reinen Körper haben, denn der Ihram ähnelt dem Gebet, und die Reinheit ist eine Bedingung für seine Gültigkeit.
Wenn der Junge und das Mädchen bereits im Unterscheidungsalter sind, treten sie mit der Erlaubnis ihres Vormunds in den Ihram ein und verrichten beim Eintritt in den Ihram das, was der Erwachsene verrichtet, wie die Ganzkörperwaschung, das Parfümieren und Ähnliches. Ihr Vormund ist derjenige, der für ihre Angelegenheiten verantwortlich ist und ihre Interessen wahrt, sei es ihr Vater, ihre Mutter oder jemand anderes. Und der Vormund verrichtet für sie das, wozu sie nicht in der Lage sind, wie das Steinewerfen und Ähnliches. Sie sind verpflichtet, die übrigen Riten zu verrichten, wie das Verweilen in 'Arafah, das Übernachten in Mina und Muzdalifah, den Tawaf und den Sa'i. Wenn sie beide nicht in der Lage sind, den Tawaf und den Sa'i selbst zu vollziehen, so werden der Tawaf und der Sa'i mit ihnen vollzogen, während sie getragen werden. Für denjenigen, der sie trägt, ist es besser, den Tawaf und den Sa'i nicht gleichzeitig für sich selbst und für sie zu vollziehen. Vielmehr sollte er den Tawaf und den Sa'i für sie beabsichtigen und für sich selbst einen eigenständigen Tawaf und einen eigenständigen Sa'i verrichten - aus Vorsicht hinsichtlich der Anbetungshandlung und in Befolgung des edlen Hadithes: „Lasse das, was Zweifel in dir weckt, für das, was keine Zweifel in dir weckt.“ [43] Wenn nun der Tragende die Absicht für den Tawaf für sich und den Getragenen fasst, so ist dies nach der richtigeren der beiden Aussagen für ihn ausreichend, denn der Prophet - Allahs Segen und Frieden auf ihm - befahl derjenigen, die ihn über den Hajj des Kindes fragte, nicht, den Tawaf allein für ihn zu verrichten. Wäre dies verpflichtend gewesen, so hätte er - Allahs Segen und Frieden auf ihm - es erklärt. Und Allah gewährt den Erfolg. [43] Überliefert von At-Tirmidhi (2518).
Dem Jungen und dem Mädchen im Unterscheidungsalter wird angeordnet, sich vor dem Beginn des Tawafs von ritueller und materieller Unreinheit zu reinigen, genauso wie es dem Erwachsenen im Ihram vorgeschrieben ist. Der Ihram für den unmündigen Jungen und das unmündige Mädchen ist jedoch keine Pflicht für ihren Vormund, sondern vielmehr eine freiwillige Handlung. Wenn er dies tut, so erhält er eine Belohnung, und wenn er es unterlässt, trifft ihn keine Sünde. Und Allah weiß es am besten.
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Die Erläuterung der verbotenen Handlungen im Ihram(-Zustand) und dessen, was für den Muhrim erlaubt ist:
Es ist dem Pilger - sei es Mann oder Frau - nach dem Eintreten in den Ihram nicht erlaubt, etwas von seinem Haar oder seinen Nägeln zu entfernen oder sich zu parfümieren.
Dem Mann ist es insbesondere nicht erlaubt, Kleidung zu tragen, die dem Körper angepasst und entsprechend seiner Körperform zugeschnitten ist - das heißt Kleidung, die den Körper ganz oder teilweise umschließt -, wie etwa ein Hemd oder ein Unterhemd, eine Hose, Ledersocken oder gewöhnliche Socken. Findet er jedoch keinen Izar (Lendenschurz), so darf er eine Hose tragen. Ebenso darf derjenige, der keine Sandalen findet, Ledersocken tragen, ohne sie abzuschneiden. Dies aufgrund des Hadithes von Ibn 'Abbas - möge Allah mit ihm und seinem Vater zufrieden sein -, der in den beiden „Sahih-Werken“ authentisch überliefert ist, dass der Prophet - Allahs Segen und Frieden auf ihm - sagte: „Wer keine zwei Sandalen findet, so soll er zwei Ledersocken anziehen, und wer keinen Izar findet, so soll er eine Hose anziehen.“ [44] [44] Überliefert von Al-Bukhari (1841) und Muslim (1179).
Was den Hadith von Ibn 'Umar - möge Allah mit ihm und seinem Vater zufrieden sein - betrifft, in dem vom Befehl berichtet wird, die Ledersocken abzuschneiden, wenn man sie bei Mangel an Sandalen tragen muss, so ist dieser aufgehoben, denn der Prophet - Allahs Segen und Frieden auf ihm - befahl dies in Al-Madinah, als er gefragt wurde, was der im Ihram-Verweilende an Kleidung anzieht. Als er dann den Leuten in 'Arafah predigte, erlaubte er das Tragen der Ledersocken bei Mangel an Sandalen und befahl nicht, sie abzuschneiden. Und bei dieser Predigt waren diejenigen anwesend, die seine Antwort in Al-Madinah nicht gehört hatten, und die Aufschiebung einer Klarstellung über die Zeit der Notwendigkeit hinaus ist nicht zulässig, wie in den Hadith-Wissenschaften und in Usul Al-Fiqh bekannt ist. Damit ist die Aufhebung des Befehls zum Abschneiden bestätigt. Wäre dies eine Pflicht gewesen, hätte der Prophet - Allahs Segen und Frieden auf ihm - es verdeutlicht. Und Allah weiß es am besten.
Dem Muhrim ist das Tragen von Ledersocken erlaubt, deren Schaft unterhalb der Knöchel ist, da sie zur Gattung der Sandalen gehören.
Es ist ihm erlaubt, den Izar zu verknoten und ihn mit einem Faden oder Ähnlichem zu binden, da kein Beweis vorliegt, der ein Verbot darlegt.
Dem Muhrim ist es erlaubt, sich zu waschen, seinen Kopf zu waschen und ihn bei Bedarf sanft und behutsam zu kratzen. Falls ihm dabei etwas vom Kopf fällt, so trifft ihn keine Sünde.
Und es ist der im Ihram-verweilenden Frau verboten, etwas Genähtes auf ihrem Gesicht, wie die Burqu' und den Niqab, oder auf ihren Händen, wie die Handschuhe, zu tragen, aufgrund der Aussage des Propheten - Allahs Segen und Frieden auf ihm -: „Und die Frau, die im Ihram ist, soll keinen Gesichtsschleier und keine Handschuhe tragen.“ [45] Überliefert von Al-Bukhari. Die Handschuhe sind das, was nach dem Maß der Hände genäht oder gewebt wird und aus Wolle, Baumwolle oder anderem besteht. [45] Überliefert von Al-Bukhari (1838).
Und ihr ist an Genähtem alles Übrige erlaubt, wie Hemd, Hose, Ledersocken, Strümpfe und dergleichen.
Ebenso ist es ihr erlaubt, ihren Khimar bei Bedarf ohne ein Band über ihr Gesicht herabzulassen, und wenn der Khimar ihr Gesicht berührt, so lastet nichts auf ihr, aufgrund des Hadithes von 'Aischah - möge Allah mit ihr zufrieden sein -, die sagte: „Die Reiter zogen an uns vorbei, während wir mit dem Gesandten Allahs - Allahs Segen und Frieden auf ihm - im Ihram waren. Wenn sie dann auf unserer Höhe waren, ließ eine von uns ihren Jilbab von ihrem Kopf über ihr Gesicht herab, und wenn sie uns passiert hatten, deckten wir es wieder auf.“ [46] Überliefert von Abu Dawud und Ibn Majah, und Ad-Daraqutni überlieferte Gleiches über Umm Salamah. [46] Überliefert von Abu Dawud (1833).
Ebenso ist es unbedenklich, dass sie ihre Hände mit ihrem Gewand oder anderem bedeckt, und sie muss ihr Gesicht und ihre Hände bedecken, wenn fremde Männer anwesend sind, denn sie sind eine Blöße aufgrund der Aussage Allahs - gepriesen sei Er und erhaben ist Er -: „...und ihren Schmuck nicht offen zeigen, außer ihren Ehegatten...“ [An-Nur:31] Und es besteht kein Zweifel daran, dass das Gesicht und die Hände zum größten Schmuck gehören.
Das Gesicht ist hierbei noch stärker und gewaltiger. Der Erhabene sagte: „Und wenn ihr sie (also die Ehefrauen des Propheten) um einen Gegenstand bittet, so bittet sie hinter einem Vorhang (arab. „Hijab“). Dies ist reiner für eure Herzen und ihre Herzen.“ [Al-Ahzab:53]
Was die Gewohnheit vieler Frauen angeht, ein Stirnband unter dem Schleier zu legen, um ihn von ihrem Gesicht abzuheben, so hat dies, soweit wir wissen, keine Grundlage im religiösen Gesetz. Wäre dies vorgeschrieben gewesen, hätte es der Gesandte - Allahs Segen und Frieden auf ihm - seiner Gemeinschaft klargemacht, und es wäre ihm nicht erlaubt gewesen, darüber zu schweigen.
Dem Mann und der Frau im Ihram ist es erlaubt, ihre Kleidung, die sie für den Ihram angelegt haben, von Schmutz oder Ähnlichem zu waschen, und es ist ihnen ebenso erlaubt, sie durch andere zu ersetzen.
Es ist ihm aber nicht erlaubt, Kleidung zu tragen, die von Safran oder Wars (einer gelb färbenden Pflanze) berührt wurde, denn der Prophet - Allahs Segen und Frieden auf ihm - verbot dies im Hadith von Ibn 'Umar - möge Allah mit ihm und seinem Vater zufrieden sein.
Dem Muhrim obliegt es, unzüchtige Rede, sündhaftes Handeln und Streitgespräche zu unterlassen, denn Allah - erhaben ist Er - sagte: „Die (Zeit der) Pilgerfahrt (sind) bekannte Monate. Wer nun in ihnen die (Durchführung der) Pilgerfahrt beschlossen hat, der darf keinen Beischlaf ausüben, keinen Frevel begehen und nicht Streit führen während der Pilgerfahrt.“ [Al-Baqarah:197]
Und es wurde authentisch über den Propheten - Allahs Segen und Frieden auf ihm - überliefert, dass er sagte: „Wer eine Hajj vollzieht, ohne dabei unanständig zu sprechen oder schlecht zu handeln, kehrt zurück wie am Tag, an dem ihn seine Mutter geboren hat.“ [47] „Ar-Rafath“ bezieht sich auf den Geschlechtsverkehr und auf die unanständige Rede und Tat; „Al-Fusuq“ auf die Sünden, und „Al-Jidal“ ist die Auseinandersetzung über die Falschheit oder über das, worin kein Nutzen liegt. Was aber die Diskussion betrifft, die auf beste Weise ausgeführt wird, um die Wahrheit aufzuzeigen und die Falschheit zurückzuweisen, so ist sie unbedenklich. Vielmehr ist sie geboten, aufgrund der Aussage Allahs - erhaben ist Er -: „Rufe zum Weg deines Herrn mit Weisheit und schöner Ermahnung, und streite mit ihnen in bester Weise.“ [An-Nahl:125] [47] Überliefert von Al-Bukhari (1521) und Muslim (1350) über Abu Hurayrah - möge Allah mit ihm zufrieden sein.
Dem Mann im Zustand des Ihrams ist es verboten, seinen Kopf mit etwas, das direkt anliegt, zu bedecken, wie einer Kappe, einer Ghutrah (arabisches Kopftuch), einem Turban oder Ähnlichem, und ebenso sein Gesicht, aufgrund der Aussage des Propheten - Allahs Segen und Frieden auf ihm - über denjenigen, der am Tag von 'Arafah von seinem Reittier stürzte und starb: „Wascht ihn mit Wasser und Ziziphusblättern („Sidr“), und hüllt ihn in seine zwei Leichentücher ein, und bedeckt nicht seinen Kopf und sein Gesicht, denn er wird am Tage der Auferstehung auferstehen und die Talbiyah sprechen.“ [48] Überliefert von Al-Bukhari und Muslim, und dieser Wortlaut ist von Muslim. [48] Überliefert von Al-Bukhari (1521) und Muslim (1350).
Was das Ersuchen von Schatten unter dem Dach eines Autos, einem Sonnenschirm oder Ähnlichem angeht, so ist dies unbedenklich, so wie das Ersuchen von Schatten unter einem Zelt und einem Baum. Denn es ist im „Sahih-Werk“ authentisch überliefert, dass der Prophet - Allahs Segen und Frieden auf ihm - mit einem Tuch beschirmt wurde, als er die Jamrat Al-'Aqabah warf. Und es ist über ihn - Allahs Segen und Frieden auf ihm - authentisch überliefert, dass für ihn in Namirah ein Zelt aufgeschlagen wurde, worunter er sich niederließ, bis zum Mittag am Tag von 'Arafah.
Dem Mann und der Frau im Zustand des Ihrams ist das Töten des Landwildes, die Mithilfe dabei, dessen Aufscheuchen von seinem Platz, das Schließen eines Ehevertrags, der Beischlaf, der Heiratsantrag an Frauen und die intime Berührung mit ihnen aus Lust verboten, gemäß dem Hadith von 'Uthman - möge Allah mit ihm zufrieden sein -, dass der Prophet - Allahs Segen und Frieden auf ihm - sagte: „Derjenige, der sich im Ihram-Zustand befindet, darf weder die Ehe schließen, noch die Ehe für andere schließen, noch um die Hand einer Frau anhalten.“ [49] Überliefert von Muslim. [49] Überliefert von Muslim (1409).
Wenn jemand im Ihram-Zustand aus Vergesslichkeit oder Unwissenheit genähte Kleidung trägt, seinen Kopf bedeckt oder sich parfümiert, so ist keine Sühneleistung erforderlich. Er muss dies jedoch entfernen, sobald er sich daran erinnert oder davon Kenntnis erlangt. Ebenso lastet gemäß der korrekten Ansicht nichts auf demjenigen, der aus Vergesslichkeit oder Unwissenheit seinen Kopf rasiert, seine Haare kürzt oder seine Nägel schneidet.
Dem Muslim - sei er im Ihram-Zustand („Muhrim“) oder nicht, Mann oder Frau - ist es verboten, die Jagdtiere im Haram (also innerhalb der Grenzen Makkahs) zu töten oder bei deren Tötung mitzuwirken, sei es durch ein Werkzeug, ein Zeichen oder Ähnliches.
Und es ist verboten, sie von ihrem Platz zu vertreiben, die Bäume des Harams und seine grünen Pflanzen abzuschneiden und seine Fundsachen zu nehmen, außer für jemanden, der sie bekannt geben will; aufgrund der Aussage des Propheten - Allahs Segen und Frieden auf ihm -: „Denn dieses Land (d. h. Makkah) ist durch das Verbot Allahs bis zum Tag der Auferstehung geschützt. Seine Dornen dürfen nicht abgeschnitten, sein Wild nicht aufgescheucht, ein Fundstück nicht aufgehoben werden - außer von jemandem, der es bekannt macht (um seinen Besitzer ausfindig zu machen) -, und sein frisches Gras darf nicht abgeschnitten werden.“ [50] Überliefert von Al-Bukhari und Muslim. [50] Überliefert von Al-Bukhari (1834) und Muslim (1353).
Der „Munschid“ ist der Ausrufer und „Al-Khala“ ist das frische Gras. Mina und Muzdalifa gehören zum Haram, 'Arafah hingegen gehört zum Hill.
Abschnitt
Die Handlungen des Pilgers beim Betreten Makkahs und die Beschreibung des Tawafs nach dem Betreten der geschützten Moschee:
Wenn der Muhrim in Makkah ankommt, ist es für ihn erwünscht, vor dem Betreten der Stadt die Ganzkörperwaschung zu verrichten, denn der Prophet - Allahs Segen und Frieden auf ihm - tat dies. Wenn er bei der geschützten Moschee („Al-Masjid Al-Haram“) ankommt, ist es erwünscht (und eine Sunnah), mit dem rechten Fuß einzutreten und zu sagen: „Bismillahi, was-Salatu was-Salamu 'ala Rasulillahi, a'udhu billahil-'Adhim wa bi-Wajhihil-Karim wa Sultanihil-Qadim minasch-Schaytanir-Rajim. Allahummaftah li Abwaba rahmatik.“ (Im Namen Allahs, Segen und Frieden auf dem Gesandten Allahs. Ich suche Zuflucht bei Allah, dem Gewaltigen, und bei Seinem edlen Antlitz und Seiner ewigen Herrschaft vor dem verfluchten Satan. O Allah, öffne mir die Tore Deiner Barmherzigkeit.) Dies spricht man ebenso beim Betreten aller anderen Moscheen. Und für das Betreten von Al-Masjid Al-Haram ist, meines Wissens nach, kein spezielles Gedenken authentisch über den Propheten - Allahs Segen und Frieden auf ihm - überliefert.
Wenn man die Ka'bah erreicht, beendet man die Talbiyah, bevor man mit dem Tawaf beginnt, wenn man die Tamattu'-Hajj oder eine 'Umrah vollzieht. Dann wendet man sich dem Schwarzen Stein zu, berührt ihn mit seiner rechten Hand und küsst ihn, wenn es einem möglich ist, ohne die Menschen durch Drängeln zu verletzen. Beim Berühren sagt man: „Bismillahi wa-Allahu Akbar“ (Im Namen Allahs, und Allah ist der Größte), oder man sagt: „Allahu Akbar“ (Allah ist der Größte). Wenn einem das Küssen nicht möglich ist, berührt man ihn mit seiner Hand oder einem Stock oder Ähnlichem und küsst das, womit man ihn berührt hat. Wenn einem auch das Berühren nicht möglich ist, zeigt man auf ihn und sagt: „Allahu Akbar“, ohne seine Hand zu küssen. Für die Gültigkeit des Tawafs wird vorausgesetzt, dass derjenige, der den Tawaf vollzieht, sich im Zustand der rituellen Reinheit von der kleinen und großen Unreinheit befindet, denn der Tawaf ist wie das Gebet, jedoch wurde das Sprechen darin gestattet. Man hat das Haus während des Tawafs zu seiner Linken. Und wenn man zu Beginn seines Tawafs sagt: „O Allah, aus Glauben an Dich, aus Bestätigung Deines Buches, aus Erfüllung Deines Bundes und aus Befolgung der Sunnah Deines Propheten Muhammad, Allahs Segen und Frieden auf ihm“, so ist dies gut, denn dies wurde über den Propheten - Allahs Segen und Frieden auf ihm - überliefert. Man vollzieht sieben Umkreisungen und läuft in den gesamten ersten drei Umkreisungen des ersten Tawafs schneller (, was als „Ar-Raml“ bezeichnet wird), und dies ist der Tawaf, den man vollzieht, sobald man in Makkah ankommt, sei es als Mu'tamir, Mutamatti', als Muhrim nur für die Hajj, oder als Qarin, der Hajj und 'Umrah verbindet, und geht die restlichen vier normal. Man beginnt jede Umkreisung ab dem Schwarzen Stein und beendet sie bei ihm.
Ar-Raml ist ein schnelles Gehen mit kurzen Schritten, und es ist erwünscht, „Al-Idtiba'“ ausschließlich während des gesamten Tawafs zu praktizieren. „Al-Idtiba'“ ist, dass man die Mitte des Obergewandes unter seine rechte Schulter legt und dessen beide Enden über seine linke Schulter wirft.
Und wenn man bei der Anzahl der Umrundungen Zweifel hat, so baut man auf dem Gewissen auf, und das ist die geringere Anzahl. Wenn man also zweifelt, ob man drei oder vier Umrundungen vollzogen hat, so geht man von drei aus. Ebenso verfährt man beim Sa'i.
Nach Beendigung dieses Tawafs legt man sein Obergewand wieder an, sodass es beide Schultern bedeckt und seine Enden auf der Brust liegen, bevor man die beiden Gebetseinheiten des Tawafs verrichtet.
Zu dem, was bei Frauen zu missbilligen ist und wovor sie gewarnt werden müssen, gehört ihr Umkreisen (der Ka'bah) mit Schmuck und guten Düften, und die mangelnde Bedeckung, obwohl sie eine Blöße sind. Daher ist es für sie verpflichtend, sich zu bedecken und den Schmuck während des Tawafs und in anderen Situationen zu unterlassen, in denen Frauen sich mit Männern vermischen, denn sie sind eine Blöße und eine Versuchung. Und das Gesicht der Frau ist ihr sichtbarster Schmuck, daher ist es ihr nicht erlaubt, es zu zeigen, außer ihren männlichen Verwandten, die sie nicht heiraten darf, gemäß der Aussage Allahs - erhaben ist Er -: „...und ihren Schmuck nicht offen zeigen, außer ihren Ehegatten,...“ [An-Nur:31] Es ist für sie nicht gestattet, das Gesicht beim Küssen des Schwarzen Steins zu enthüllen, wenn sie von einem der Männer gesehen werden. Und wenn es ihnen nicht möglich ist, den Stein zu berühren und zu küssen, so ist es ihnen nicht gestattet, sich mit den Männern zu drängeln. Vielmehr sollen sie hinter ihnen den Tawaf vollziehen, und dies ist besser für sie und von größerem Lohn, als der Tawaf in der Nähe der Ka'bah, während sie sich mit den Männern drängeln. Auch sind Ar-Raml und Al-Idtiba' in einem anderen Tawaf als diesem nicht gestattet, ebenso wenig im Sa'i oder für Frauen, da der Prophet - Allahs Segen und Frieden auf ihm - Ar-Raml und Al-Idtiba' nur in seinem ersten Tawaf vollzog, den er bei seiner Ankunft in Makkah verrichtete. Während des Tawafs soll man rein von rituellen und physischen Unreinheiten sein, seinem Herrn unterwürfig und Ihm gegenüber demütig.
Es wird ihm empfohlen, während des Tawafs häufig Allahs zu gedenken und Bittgebete zu sprechen. Und wenn man dabei etwas aus dem Quran rezitiert, so ist dies gut. Weder bei diesem Tawaf noch bei anderen Tawafs oder beim Sa'i ist jedoch ein bestimmtes Gedenken oder ein bestimmtes Bittgebet vorgeschrieben.
Was jedoch die Neuerung mancher Leute betrifft, jeder Runde des Tawaf oder Sa'i spezifische Gedenkformeln oder Bittgebete zuzuweisen, so hat dies keine Grundlage. Vielmehr ist das, was einem an Gedenkformeln und Bittgebeten möglich ist, ausreichend. Wenn man sich auf Höhe der Jemenitischen Ecke („Ar-Rukn Al-Yamani“) befindet, berührt man sie mit seiner rechten Hand und sagt: „Bismillah, wa-Allahu Akbar“ (Im Namen Allahs, und Allah ist der Größte), ohne sie zu küssen. Wenn es einem schwerfällt, sie zu berühren, lässt man davon ab und setzt seinen Tawaf fort, ohne darauf zu zeigen und ohne den Takbir zu sprechen, wenn man sich auf ihrer Höhe befindet, denn dies ist, soweit wir wissen, über den Propheten - Allahs Segen und Frieden auf ihm - nicht authentisch überliefert. Und es ist erwünscht, dass man zwischen der Jemenitischen Ecke und dem Schwarzen Stein sagt: „Unser Herr, gib uns im Diesseits Gutes und im Jenseits Gutes, und bewahre uns vor der Strafe des (Höllen)feuers!“ [Al-Baqarah:201] Und jedes Mal, wenn man am Schwarzen Stein vorbeikommt, berührt man ihn, küsst ihn und sagt: „Allahu Akbar“ (Allah ist der Größte). Wenn einem das Berühren und Küssen nicht möglich ist, zeigt man darauf und sagt: „Allahu Akbar“ (Allah ist der Größte).
Es ist kein Problem, den Tawaf hinter der Zamzam-Stelle und dem Maqam (Ibrahim) auszuführen, insbesondere bei Gedränge. Die gesamte Moschee ist ein Ort für den Tawaf. Selbst wenn man in den Gängen der Moschee den Tawaf ausführt, ist dies gültig, jedoch ist der Tawaf in der Nähe der Ka'bah besser, wenn dies möglich ist.
Wenn man den Tawaf beendet hat, verrichtet man zwei Gebetseinheiten hinter dem Maqam (Ibrahim), wenn dies möglich ist. Andernfalls verrichtet man sie an einem beliebigen Ort in der Moschee, und es ist Sunnah, darin nach der Al-Fatihah zu rezitieren: „Sag: O ihr Ungläubigen.“ [Al-Kafirun:1] Dies in der ersten Gebetseinheit. Und: „Sag: Er ist Allah, Einer,“ [Al-Ikhlas:1] in der zweiten Gebetseinheit. Dies ist am besten. Wenn man jedoch etwas anderes liest, ist dies unproblematisch. Hierauf geht man zum Schwarzen Stein und berührt ihn mit seiner rechten Hand, wenn es einem möglich ist, um hierin dem Propheten - Allahs Segen und Frieden auf ihm - zu folgen.
Dann geht man durch das Tor in Richtung As-Safa hinaus, besteigt ihn oder bleibt bei ihm stehen. Das Besteigen von As-Safa ist vorzuziehen, wenn es einem leichtfällt. Zu Beginn der ersten Runde rezitiert man die Aussage des Erhabenen: „Wahrlich, As-Safa und Al-Marwah gehören zu den (Orten der) Kulthandlungen Allahs...“ [Al-Baqarah:158]
Es ist erwünscht, dass man sich auf As-Safa der Qiblah zuwendet, Allah lobpreist, den Takbir spricht und sagt: „Es gibt keinen Anbetungswürdigen, außer Allah, und Allah ist der Größte. Es gibt keinen Anbetungswürdigen, außer Allah, Dem Einzigen, Der keinen Teilhaber hat. Ihm gehört die Herrschaft und das Lob, Er gibt Leben und lässt sterben, und Er hat Macht über alle Dinge. Es gibt keinen Anbetungswürdigen, außer Allah, Dem Einzigen. Er hat Sein Versprechen erfüllt, Seinem Diener zum Sieg verholfen und die (feindlichen) Parteien alleine besiegt.“ Dann spricht man die Bittgebete, die einem leichtfallen, wobei man seine Hände hebt, und wiederholt dieses Gedenken und Bittgebet (dreimal). Hierauf geht man zu Fuß zu Al-Marwah, bis man die erste (grüne) Markierung erreicht, woraufhin der Mann schneller läuft, bis er die zweite Markierung erreicht. Für die Frau ist das schnelle Laufen zwischen den beiden Markierungen nicht vorgeschrieben, da sie zu verhüllen ist. Vielmehr ist für sie das Gehen im gesamten Sa'i vorgeschrieben. Danach geht man und steigt auf Al-Marwah hinauf oder bleibt davor stehen. Das Hinaufsteigen ist vorzuziehen, sofern dies möglich ist. Auf Al-Marwah sagt und tut man dasselbe, was man auf As-Safa gesagt und getan hat, mit Ausnahme der Rezitation des Verses, nämlich die Aussage des Erhabenen: „Wahrlich, As-Safa und Al-Marwah gehören zu den (Orten der) Kulthandlungen Allahs...“ [Al-Baqarah:158] Dies ist beim Aufsteigen auf As-Safa nur im ersten Gang vorgeschrieben, in Nachahmung des Propheten - Allahs Segen und Frieden auf ihm. Dann steigt man herab, geht, wo das Gehen vorgesehen ist, und eilt, wo das Eilen vorgesehen ist, bis man Al-Marwah erreicht. Dies tut man siebenmal: Das Gehen ist ein Gang und die Rückkehr ist ein weiterer Gang; denn der Prophet - Allahs Segen und Frieden auf ihm - tat, was erwähnt wurde, und sagte: „Nehmt von mir eure Riten.“ [51] Es wird empfohlen, während des Sa'i häufig das zu sprechen, was einem an Gedenken Allahs und Bittgebeten leichtfällt, und von der großen und kleinen rituellen Unreinheit rein zu sein. Und auch wenn man den Sa'i ohne Reinheit ausführt, ist dies gültig. Ebenso, wenn die Frau nach dem Tawaf ihre Menstruation oder ihre Wochenbettblutung bekommt, dann führt sie den Sa'i aus und dies ist für sie gültig, da die Reinheit keine Bedingung für den Sa'i ist, sondern darin lediglich erwünscht ist, wie bereits erwähnt. [51] Bereits erwähnt.
Wenn er den Sa'i vollendet hat, rasiert er seinen Kopf oder kürzt seine Haare, wobei das Rasieren für den Mann besser ist. Wenn er seine Haare kürzt und das Rasieren für die Hajj aufschiebt, so ist dies ebenfalls gut. Wenn seine Ankunft in Makkah zeitlich nahe an der Hajj liegt, dann ist das Kürzen für ihn besser, damit er bei der Hajj den restlichen Teil seines Kopfhaares rasieren kann. Denn als der Prophet - Allahs Segen und Frieden auf ihm - und seine Gefährten am vierten Tag von Dhul-Hijjah in Makkah ankamen, befahl er denjenigen, die kein Opfertier („Hady“) mitgebracht hatten, aus dem Ihram auszutreten und ihre Haare zu kürzen, und er befahl ihnen nicht, sie zu rasieren. Das Kürzen muss den gesamten Kopf umfassen; es genügt nicht, nur einen Teil der Haare zu kürzen, ebenso wie es nicht genügt, nur einen Teil des Kopfes zu rasieren. Was jedoch die Frau betrifft, so ist für sie lediglich das Kürzen vorgeschrieben. Dabei soll sie von jedem Haarzopf die Länge einer Fingerspitze („Unmulah“) oder weniger abschneiden. Die „Unmulah“ ist die Spitze des Fingers. Die Frau soll nicht mehr als dies kürzen.
Wenn der Muhrim das Genannte vollzogen hat, so ist seine 'Umrah vollendet und alles wird ihm wieder erlaubt, was ihm (zuvor) durch den Ihram verboten war, es sei denn, er hat ein Opfertier mitgeführt, denn in diesem Fall verbleibt er in seinem Ihram-Zustand, bis er aus dem Ihram für die Hajj und die 'Umrah gemeinsam austritt.
Für denjenigen aber, der für die Hajj allein („Ifrad“ genannt) oder für die Hajj und die 'Umrah zusammen („Qiran“ genannt) in den Ihram eintritt, ist es empfohlen, seinen Ihram in eine 'Umrah umzuwandeln und die Handlungen desjenigen zu verrichten, der die Hajj als Tamattu' vollzieht, es sei denn, er hat ein Opfertier mitgebracht. Denn der Prophet - Allahs Segen und Frieden auf ihm - befahl seinen Gefährten dies und sagte: „Hätte ich das Opfertier nicht mitgeführt, wäre ich gewiss mit euch aus dem Ihram ausgetreten.“ [52] [52] Überliefert von Al-Bukhari (1568).
Wenn die Frau, nachdem sie in den Ihram für die 'Umrah getreten ist, ihre Menstruation oder ihre Wochenbettblutung bekommt, vollzieht sie den Tawaf am Haus und den Sa'i zwischen As-Safa und Al-Marwah nicht, bis sie rein wird. Wenn sie rein wird, vollzieht sie den Tawaf, den Sa'i, kürzt ihre Haare und vollendet damit ihre 'Umrah. Sollte sie nicht vor dem Tag von At-Tarwiyah rein werden, tritt sie von dem Ort aus, an dem sie sich aufhält, in den Ihram für die Hajj und geht mit den Menschen nach Mina hinaus. Dadurch wird sie zur Qarinah, die die Hajj und 'Umrah verbindet. Sie tut das, was die Pilger tun, wie das Stehen in 'Arafah und Muzdalifah, das Werfen der Steine, das Übernachten in Muzdalifah und Mina, das Schlachten des Opfertieres und das Kürzen der Haare. Wenn sie rein wird, vollzieht sie den Tawaf am Haus und den Sa'i zwischen As-Safa und Al-Marwah, einen einzigen Tawaf und einen einzigen Sa'i, und dies ist für sie für ihre Hajj und 'Umrah zusammen gültig, aufgrund des Hadithes von 'Aischah, dass sie, nachdem sie in den Ihram für die 'Umrah getreten ist, ihre Menstruation bekam, woraufhin der Prophet - Allahs Segen und Frieden auf ihm - zu ihr sagte: „Tue das, was die Pilger tun, außer, dass du den Tawaf am Haus erst vollziehst, wenn du rein wirst.“ [53] Überliefert von Al-Bukhari und Muslim. [53] Überliefert von Al-Bukhari (305) und Muslim (1211).
Und wenn die Menstruierende oder die Wöchnerin am Tag des Schlachtens die Steine wirft und ihre Haare kürzt, wird ihr alles erlaubt, was ihr durch den Ihram verboten war, wie Parfüm und dergleichen, außer dem (Beischlaf mit dem) Ehemann, bis sie ihre Hajj wie die anderen reinen Frauen vervollständigt. Wenn sie dann den Tawaf und den Sa'i vollzieht, nachdem sie rein geworden ist, wird ihr ihr Ehemann erlaubt.
Abschnitt
Das Urteil über das Eintreten in den Ihram für die Hajj am achten Tag des Dhul-Hijjah und das Hinausgehen nach Mina:
Wenn der Tarwiyah-Tag, der achte Tag von Dhul-Hijjah, ist, so ist es für diejenigen in Makkah, die sich nicht im Ihram befinden, und für ihre Bewohner, die die Hajj beabsichtigen, empfohlen, von ihren Unterkünften aus in den Ihram für die Hajj einzutreten, denn die Gefährten des Propheten - Allahs Segen und Frieden auf ihm - hielten sich in Al-Abtah auf und traten von dort am Tarwiyah-Tag auf seinen Befehl hin in den Ihram für die Hajj ein. Der Prophet - Allahs Segen und Frieden auf ihm - befahl ihnen nicht, zum Haus zu gehen, um bei ihm oder bei Al-Mizab in den Ihram einzutreten. Ebenso befahl er ihnen keinen Abschiedstawaf, als sie nach Mina aufbrachen. Wäre dies vorgeschrieben gewesen, so hätte er es sie gelehrt. Und das gesamte Gute liegt im Befolgen des Propheten - Allahs Segen und Frieden auf ihm - und seiner Gefährten - möge Allah mit ihnen zufrieden sein.
Es ist empfohlen, beim Ihram für die Hajj die Ganzkörperwaschung durchzuführen, sich zu reinigen und sich zu parfümieren, so wie man es auch beim Ihram vom Miqat aus tut. Nachdem sie in den Ihram für die Hajj getreten sind, ist es Sunnah für sie, sich am Tarwiyah-Tag vor oder nach dem Mittag nach Mina zu begeben und reichlich die Talbiyah zu sprechen, bis sie Jamrah Al-'Aqabah werfen. In Mina verrichten sie das Mittagsgebet, das Nachmittagsgebet, das Abendgebet, das Nachtgebet und das Morgengebet. Die Sunnah besteht darin, jedes Gebet zu seiner vorgeschriebenen Zeit verkürzt zu verrichten, ohne die Gebete zusammenzulegen, mit Ausnahme des Abendgebets und des Morgengebets, da diese nicht verkürzt werden.
Es gibt hierbei keinen Unterschied zwischen den Bewohnern Makkahs und anderen, denn der Prophet - Allahs Segen und Frieden auf ihm - verrichtete mit den Bewohnern Makkahs und den übrigen Menschen in Mina, 'Arafah und Muzdalifah die Gebete verkürzt, ohne den Bewohnern Makkahs anzuordnen, ihre Gebete vollständig zu verrichten. Wäre dies für sie verpflichtend gewesen, so hätte er es ihnen gewiss erläutert.
Nach dem Sonnenaufgang am Tag von 'Arafah begibt sich der Pilger dann von Mina nach 'Arafah, und es ist empfohlen, sich in Namirah bis zum Mittag niederzulassen, wenn dies möglich ist, da der Prophet - Allahs Segen und Frieden auf ihm - dies tat.
Wenn die Sonne den Zenit überschritten hat, ist es für den Imam oder seinen Stellvertreter eine Sunnah, den Menschen eine der Situation angemessene Predigt zu halten. Darin legt er dar, was dem Pilger an diesem Tag und danach vorgeschrieben ist, gebietet ihnen Gottesfurcht, die Bezeugung Seiner Einheit und Aufrichtigkeit Ihm gegenüber in allen Taten und warnt sie vor Seinen Verboten. Er empfiehlt ihnen darin, am Buch Allahs und der Sunnah Seines Propheten - Allahs Segen und Frieden auf ihm - festzuhalten, nach beiden zu urteilen und in allen Angelegenheiten bei ihnen das Urteil zu suchen, wobei er dem Vorbild des Propheten - Allahs Segen und Frieden auf ihm - in all dem folgt. Danach beten sie das Mittags- und das Nachmittagsgebet verkürzt und zusammengelegt zur Zeit des ersten Gebets, mit einem einzigen Gebetsruf und zwei Aufrufen zum Gebetsbeginn, so wie es der Prophet - Allahs Segen und Frieden auf ihm - getan hat. Muslim überlieferte dies im Hadith von Jabir - möge Allah mit ihm zufrieden sein.
Dann halten sich die Menschen in 'Arafah auf, und das gesamte Gebiet von 'Arafah ist ein Ort des Verweilens, mit Ausnahme des Tals von 'Uranah. Es ist erwünscht, sich der Qiblah und dem Berg der Barmherzigkeit („Jabal Ar-Rahmah“) zuzuwenden, wenn dies möglich ist. Ist dies jedoch nicht möglich, so wendet man sich der Qiblah zu, auch wenn man sich dabei nicht dem Berg zuwendet. Für den Pilger ist es an diesem Standplatz erwünscht, sich intensiv mit dem Gedenken Allahs - gepriesen sei Er -, mit Bittgebeten und dem demütigen Flehen zu Ihm zu beschäftigen und dabei seine Hände beim Bittgebet zu erheben. Wenn er die Talbiyah spricht oder etwas aus dem Quran rezitiert, so ist dies ebenfalls gut. Und es ist Sunnah, häufig folgende Worte zu sprechen: „Es gibt keinen Anbetungswürdigen, außer Allah, Dem Einzigen, Der keinen Teilhaber hat. Ihm gehört die Herrschaft und Ihm gebührt das Lob. Er gibt Leben und lässt sterben, und Er hat Macht über alle Dinge.“ (La ilaha illa Allah, wahdahu la scharika lah, lahul-Mulku wa lahul-Hamd, yuhyi wa yumit, wa Huwa 'ala kulli schayin qadir.) Denn es wurde vom Propheten - Allahs Segen und Frieden auf ihm - überliefert, dass er sagte: „Das beste Bittgebet ist das Bittgebet am Tage von 'Arafah, und das Beste, was ich und die Propheten vor mir gesagt haben, ist: ‚Es gibt keinen Anbetungswürdigen, außer Allah, Dem Einzigen, Der keinen Teilhaber hat. Ihm gehört die Herrschaft und Ihm gebührt das Lob. Er gibt Leben und lässt sterben, und Er hat Macht über alle Dinge.‘ (La ilaha illa Allah, wahdahu la scharika lah, lahul-Mulku wa lahul-Hamd, yuhyi wa yumit, wa Huwa 'ala kulli schayin qadir.)“ [54] Und es wurde authentisch über ihn - Allahs Segen und Frieden auf ihm - überliefert, dass er sagte: „Die liebsten Worte bei Allah sind vier: ‚Subhanallah‘ (Gepriesen sei Allah), ‚Alhamdulillah‘ (Alles Lob gebührt Allah), ‚La ilaha illa Allah‘ (Es gibt keinen Anbetungswürdigen, außer Allah) und ‚Allahu Akbar‘ (Allah ist am größten).“ [55] [54] Überliefert von At-Tirmidhi (3585). [55] Überliefert von Muslim (2137).
Es ist daher empfehlenswert, diese Gedenkensformel („Dhikr“) häufig und mit Demut sowie Herzensgegenwart zu wiederholen. Ebenso ist es empfehlenswert, sich den in der islamischen Gesetzgebung überlieferten Gedenkformeln und Bittgebeten zu jeder Zeit häufig zu widmen, insbesondere an diesem Ort an diesem gewaltigen Tag. Dabei sollte man die umfassendsten Formen des Gedenkens und der Bittgebete auswählen. Dazu gehören:
„SubhanAllahi wa-Bihamdihi, SubhanAllahil-'Adhim.“ (Gepriesen sei Allah und Lob sei Ihm, gepriesen sei Allah, der Allmächtige.) „La ilaha illa Anta Subhanaka inni kuntu minadh-Dhalimin.“ (Es gibt keine (zu Recht angebetete) Gottheit außer Dir! Gepriesen seist Du! Wahrlich, ich gehörte zu den Ungerechten.) [Al-Anbiya:87]
„La ilaha illa Allah, wa la na'budu illa iyyah, lahun-Ni'matu wa lahul-Fadlu wa lahuth-Thanaul-Hasan, la ilaha illa Allah Mukhlisina lahud-Dina wa lau karihal-Kafirun.“ (Es gibt keinen Anbetungswürdigen, außer Allah und wir dienen niemandem außer Ihm. Von Ihm kommen alle Wohltaten und jede Gunst und Ihm gebührt das schönste Lob. Es gibt keinen Anbetungswürdigen, außer Allah, wir sind Ihm gegenüber aufrichtig im Glauben, auch wenn es den Ungläubigen zuwider ist.)
„La hawla wa la quwwatah illa Billah.“ (Es gibt weder Macht noch Kraft außer durch Allah.) [56] [56] Überliefert von Muslim (594) über Ibn Az-Zubayr - möge Allah mit ihm zufrieden sein.
„Rabbana Atina fid-Dunya Hasanah wa fil-Akhirati Hasanah wa qina 'Adhaban-Nar.“ (Unser Herr, gib uns im Diesseits Gutes und im Jenseits Gutes, und bewahre uns vor der Strafe des (Höllen)feuers.) [Al-Baqarah:201]
„O Allah verbessere mir meine Religion, welche der Schutz meiner Angelegenheit ist. Und verbessere mir mein Diesseits, in dem sich mein Leben befindet. Und verbessere mir mein Jenseits, zu dem meine Rückkehr ist. Und lasse das Leben eine Vermehrung in jeder guten Sache für mich sein. Und lasse den Tod eine Erholung von jedem Übel für mich sein.“ [57] [57] Überliefert von Muslim (2720) über Abu Hurayrah - möge Allah mit ihm zufrieden sein.
„Ich suche Zuflucht bei Allah vor dem schweren Unheil, dem Ereilen des Unglücks, der schlimmen Vorherbestimmung und der Schadenfreude der Feinde.“ [58] [58] Überliefert von Al-Bukhari (6347) über Abu Hurayrah - möge Allah mit ihm zufrieden sein.
„O Allah, ich suche Zuflucht bei Dir vor Sorge und Kummer, und ich suche Zuflucht bei Dir vor Unfähigkeit und Faulheit, und ich suche Zuflucht bei Dir vor Feigheit und Geiz, und vor Sünde und Verschuldung, und ich suche Zuflucht bei Dir vor der Überwältigung der Schulden und der Bezwingung der Männer.“ [59] [59] Mit diesem Wortlaut überliefert von Abu Dawud (1554) über Abu Umamah Al-Ansari, ohne seine Worte „und vor der Sünde und den Schulden“.
„O Allah, ich suche Zuflucht bei Dir vor Weißfleckenkrankheit, Wahnsinn und Lepra und vor den schlimmen Krankheiten.“ [60] [60] Überliefert von Abu Dawud (1554).
„O Allah, ich bitte Dich um Vergebung und Wohlbefinden im Dies- und Jenseits.“
„O Allah, ich bitte Dich um Vergebung und Wohlbefinden in meiner Religion, meinem Diesseits, meiner Familie und meinem Besitz.“
„O Allah, bedecke meine Schwäche und beruhige meine Ängste. O Allah, beschütze mich vor dem, was vor mir ist, was hinter mir ist, was zu meiner Rechten ist, was zu meiner Linken ist und was über mir ist. Und ich suche Zuflucht bei Deiner Erhabenheit vor Übel unter mir.“ [61] [61] Überliefert von Abu Dawud (5074) über Ibn 'Umar - möge Allah mit ihm zufrieden sein.
„O Allah vergib mir mein bewusstes Handeln und mein unbewusstes Handeln, und meine Fehltritte und mein absichtliches Handeln, und all das, was sich bei mir befindet. O Allah vergib mir, was ich bereits vorausgeschickt habe, und was ich verspätet habe, und was ich verborgen gehalten habe, und was ich offenkundig getan habe, und das, worüber Du wissender als ich bist. Du bist derjenige, Der vorausschickt und Der Zurückhält, und Du bist zu allem im Stande.“ [62] [62] Teil eines Hadithes, überliefert von Muslim (2719) über Abu Musa Al-Asch'ari - möge Allah mit ihm zufrieden sein.
„O Allah, ich bitte Dich um Standhaftigkeit in der Angelegenheit und Entschlossenheit zur Rechtschaffenheit. Und ich bitte Dich um Dankbarkeit für Deine Gunst und darum, Dir auf beste Weise zu dienen. Und ich bitte Dich um ein reines Herz und eine wahrhaftige Zunge. Und ich bitte Dich um das Gute, das Du kennst, und ich suche Zuflucht bei Dir vor dem Übel, das Du kennst, und ich bitte Dich um Vergebung für das, was Du weißt. Wahrlich, Du bist der Allwissende des Verborgenen.“ [63] [63] Überliefert von At-Tirmidhi (3407) über Schaddad Ibn Aws - möge Allah mit ihm zufrieden sein.
„O Allah, Herr des Propheten Muhammad - Frieden und Segen auf ihm - , vergib mir meine Sünden, entferne den Zorn aus meinem Herzen und bewahre mich vor den irreführenden Versuchungen, solange Du uns am Leben erhältst.“ [64] [64] Überliefert von Ahmad (6/301) über Umm Salamah - möge Allah mit ihr zufrieden sein.
„O Allah, Herr der sieben Himmel und Herr der Erde und Herr des gewaltigen Throns, unser Herr und der Herr aller Dinge, der Spaltende des Korns und Kerns, Herabsender der Thora, der Bibel und des Furqans. Ich suche Zuflucht bei Dir vor dem Übel aller Dinge, deren Stirnlocke Du hältst. O Allah, Du bist der Erste, so gibt es nichts vor Dir. Und Du bist der am Ende seiende, so gibt es nichts nach Dir. Und Du bist der Hohe, so ist nichts über Dir. Und Du bist der Allumfassende, so ist nichts näher als Dir. Gleiche unsere Schulden aus und bewahre uns vor der Armut.“ [65] [65] Überliefert von Muslim (2713) über Abu Hurayrah - möge Allah mit ihm zufrieden sein.
„O Allah, gib meiner Seele ihre Gottesfurcht und läutere sie, Du bist der Beste, der sie läutert. Du bist ihr Schutzherr und ihr Meister. O Allah, ich suche Zuflucht bei Dir vor Unfähigkeit und Faulheit, und ich suche Zuflucht bei Dir vor Feigheit, Altersschwäche und Geiz, und ich suche Zuflucht bei Dir vor der Strafe im Grab.“ [66] [66] Überliefert von Muslim (2722) über Zayd Ibn Arqam - möge Allah mit ihm zufrieden sein.
„O Allah! Ich habe mich Dir ergeben, und an Dich glaube ich, und auf Dich verlasse ich mich, und Dich wende ich mich zu (in Reue). Und mit Dir (Deinen Beweisen) streite ich (gegen meine Widersacher). Ich suche Zuflucht bei deiner Macht davor, dass Du mich in die Irre gehen lässt. Es gibt keinen Anbetungswürdigen, außer Dir! Du bist der Lebendige, der nicht stirbt und die Jinn und die Menschen sterben.“ [67] [67] Überliefert von Muslim (2717) über Ibn 'Abbas - möge Allah mit ihm zufrieden sein.
„O Allah, ich suche Zuflucht bei Dir vor einem Wissen, das nicht nützt, und vor einem Herzen, das keine Ehrfurcht kennt, und vor einer Seele, die niemals satt wird, und vor einem Bittgebet, das nicht erhört wird.“ [68] [68] Dies ist ein Teil des Hadithes von Zayd Ibn Arqam - möge Allah mit ihm zufrieden sein -, der bereits unter der Nummer 2722 angeführt wurde.
„O Allah, entferne mich/bewahre mich vor üblen Charakterzügen und Taten, vor Gelüsten und Krankheiten.“ [69] [69] Überliefert von At-Tirmidhi (3591) über Ziyad Ibn 'Ilaqah über seinen Onkel.
„O Allah, gib mir meine Rechtleitung ein, und bewahre mich vor dem Übel meiner Seele.“ [70] [70] Überliefert von At-Tirmidhi (3483) über 'Imran Ibn Husayn - möge Allah mit ihm zufrieden sein.
„O Allah, genüge mir mit Deinem Erlaubten vor Deinem Verbotenen, und mache mich durch Deine Huld unabhängig von jedem außer Dir.“ [71] [71] Überliefert von At-Tirmidhi (3563) über 'Ali - möge Allah mit ihm zufrieden sein.
„O Allah, ich bitte Dich um Rechtleitung, Furcht (vor Dir), Keuschheit und Genügsamkeit.“ [72] [72] Überliefert von Muslim (2721) über 'Abdullah Ibn Mas'ud - möge Allah mit ihm zufrieden sein.
„O Allah, ich bitte dich um Rechtleitung und Festigung.“ [73] [73] Überliefert von Muslim (2725) über 'Ali - möge Allah mit ihm zufrieden sein.
„Es gibt keinen Anbetungswürdigen, außer Allah, Dem Einzigen, Der keinen Teilhaber hat. Ihm gehört die Herrschaft und das Lob, Er gibt Leben und lässt sterben, in Seiner Hand liegt alles Gute und Er hat Macht über alle Dinge. Gepriesen sei Allah, und das Lob gebührt Allah, und es gibt keinen Anbetungswürdigen, außer Allah, und Allah ist der Größte, und es gibt keine Macht und keine Kraft, außer durch Allah, den Hohen, den Allmächtigen.“ [75] [75] Überliefert von Al-Bukhari (1154) über 'Ubadah Ibn As-Samit - möge Allah mit ihm zufrieden sein.
„O Allah, erhebe die Erwähnung Muhammads und der Familie Muhammads, so wie Du die Erwähnung Ibrahims und der Familie Ibrahims erhoben hast. Wahrlich, Du bist der Preiswürdige, der Mächtige! Und segne Muhammad und die Familie Muhammads, so wie Du Ibrahim und die Familie Ibrahims gesegnet hast. Du bist der Preiswürdige, der Mächtige!“ [76] [76] Überliefert von Al-Bukhari (3370) über Ka'b Ibn 'Ujrah - möge Allah mit ihm zufrieden sein.
„Unser Herr, gib uns im Diesseits Gutes und im Jenseits Gutes, und bewahre uns vor der Strafe des (Höllen)feuers!“ [Al-Baqarah:201]
Es wird an diesem gewaltigen Ort empfohlen, dass der Pilger die bereits erwähnten Gedenkformen und Bittgebete wiederholt, sowie das, was ihnen an Gedenken, Bittgebet und dem Segenswunsch für den Propheten - Allahs Segen und Frieden auf ihm - gleichkommt, dass er im Bittgebet beharrlich ist und seinen Herrn um das Gute des Diesseits und des Jenseits bittet. Der Prophet - Allahs Segen und Frieden auf ihm - pflegte, wenn er ein Bittgebet sprach, es dreimal zu wiederholen. Daher ist es angebracht, ihm - Segen und Frieden auf ihm - darin nachzueifern.
In dieser Situation ist der Muslim seinem Herrn - gepriesen sei Er - demütig ergeben, Ihm gegenüber bescheiden, unterwürfig und vor Ihm gebrochen. Er hofft auf Seine Barmherzigkeit und Seine Vergebung und fürchtet Seine Strafe und Seinen Zorn. Er zieht sich selbst zur Rechenschaft und erneuert eine aufrichtige Reue, denn dies ist ein gewaltiger Tag und eine große Versammlung, an der Allah Seinen Dienern gegenüber großzügig ist, Sich ihrer vor Seinen Engeln rühmt und die Befreiung vom Feuer vermehrt. Und der Satan wurde an keinem Tag gedemütigter, kleiner oder verächtlicher gesehen als am Tag von 'Arafah, mit Ausnahme dessen, was am Tag von Badr gesehen wurde. Dies liegt an dem, was er von Allahs Großzügigkeit gegenüber Seinen Dienern, Seiner Güte zu ihnen sowie an dem gewaltigen Ausmaß Seiner Vergebung und Seiner Befreiung vom Höllenfeuer wahrnimmt.
Und in „Sahih Muslim“ wird über 'Aischah - möge Allah mit ihr zufrieden sein - überliefert, dass der Prophet - Allahs Segen und Frieden auf ihm - sagte: „Es gibt keinen Tag, an dem Allah mehr Diener vom Höllenfeuer befreit, als am Tag von 'Arafah. Und wahrlich, Er nähert sich, dann rühmt Er Sich ihrer vor den Engeln und sagt: ‚Was wollen diese?‘“ [77] [77] Überliefert von Muslim (1348) über 'Aischah - möge Allah mit ihr zufrieden sein.
Daher sollten die Muslime Allah von sich selbst Gutes zeigen und ihren Feind, den Satan, erniedrigen und betrüben, indem sie viel Allahs gedenken, zahlreiche Bittgebete sprechen und an der Reue sowie an der Bitte um Vergebung für alle Sünden und Verfehlungen festhalten. Die Pilger verweilen an diesem Ort weiterhin mit dem Gedenken Allahs, dem Bittgebet und dem demütigen Flehen, bis die Sonne untergeht. Wenn sie dann untergegangen ist, begeben sie sich in Ruhe und Würde nach Muzdalifah, vermehren die Talbiyah und eilen an den weiten Stellen, dem Vorbild des Propheten - Allahs Segen und Frieden auf ihm - folgend. Es ist nicht erlaubt, vor dem Sonnenuntergang (von 'Arafah) aufzubrechen, da der Prophet - Allahs Segen und Frieden auf ihm - dort verweilte, bis die Sonne untergegangen war, und sagte: „Nehmt von mir eure Riten.“ [78] [78] Bereits erwähnt.
Wenn sie in Muzdalifah ankommen, verrichten sie dort das Abendgebet mit drei Gebetseinheiten und das Nachtgebet mit zwei Gebetseinheiten und legen beide Gebete zusammen - mit einem Adhan und zwei Iqamah -, sobald sie dort ankommen. Dies entspricht der Handlung des Propheten - Allahs Segen und Frieden auf ihm -, unabhängig davon, ob sie Muzdalifah noch zur Zeit des Abendgebets oder erst nach Beginn der Zeit des Nachtgebets erreichen.
Und was manche der einfachen Leute tun, nämlich die Steinchen für die Jamarat schon bei ihrer Ankunft in Muzdalifah vor dem Gebet zu sammeln, sowie der Glaube vieler von ihnen, dass dies vorgeschrieben sei, ist ein Fehler, der keine Grundlage hat. Der Prophet - Allahs Segen und Frieden auf ihm - befahl nicht, dass die Steinchen dafür gesammelt werden, außer nach seinem Aufbruch von Al-Masch'ar nach Mina. Von welchem Ort auch immer man die Steinchen sammelt, ist es gültig. Es ist nicht festgelegt, dass man sie aus Muzdalifah sammelt, vielmehr ist es erlaubt, sie aus Mina zu sammeln. Die Sunnah ist es, an diesem Tag sieben Steinchen zu sammeln, mit denen man die Jamrah Al-'Aqabah wirft, in Nachahmung des Propheten - Allahs Segen und Frieden auf ihm. Für die drei darauffolgenden Tage sammelt man in Mina täglich einundzwanzig Steinchen, mit denen die drei Jamarat beworfen werden.
Das Waschen der Kieselsteine ist nicht erwünscht, sondern man wirft sie ungewaschen, denn dies wurde nicht vom Propheten - Allahs Segen und Frieden auf ihm - und seinen Gefährten überliefert. Ebenso soll nicht mit Kieselsteinen geworfen werden, mit denen bereits zuvor geworfen wurde.
Der Pilger verbringt diese Nacht in Muzdalifah, und es ist den Schwachen unter den Frauen, den Kindern und ihresgleichen erlaubt, sich am Ende der Nacht nach Mina zu begeben, aufgrund des Hadithes von 'Aischah, Umm Salamah und anderen. Für die anderen Pilger hingegen gilt es als bekräftigt, dass sie dort (in Muzdalifah) verweilen, bis sie das Morgengebet verrichten, dann bei Al-Masch'ar Al-Haram stehen, sich zur Qiblah wenden und ausgiebig Allahs gedenken, den Takbir und Bittgebete sprechen, bis es sehr hell wird. Es ist empfehlenswert, die Hände hier während des Bittgebets zu heben, und wo auch immer sie in Muzdalifah stehen, ist dies für sie ausreichend. Es ist für sie nicht verpflichtend, sich dem Masch'ar zu nähern noch ihn zu besteigen, aufgrund der Aussage des Propheten - Allahs Segen und Frieden auf ihm -: „Ich stand hier (auf dem Masch'ar Al-Haram), und die ganze Versammlung ist ein Stehplatz.“ [79] Überliefert von Muslim in seinem „Sahih-Werk“. Und mit der Versammlung ist Muzdalifah gemeint [79] Überliefert von Muslim (1218) über Jabir - möge Allah mit ihm zufrieden sein.
Wenn es vollständig hell wird, begibt man sich nach Mina, bevor die Sonne aufgeht, und spricht auf seinem Weg vermehrt die Talbiyah. Wenn man in Muhassir ankommt, ist es erwünscht, ein wenig zu eilen.
Wenn sie in Mina ankommen, beenden sie die Talbiyah bei der Jamrat Al-'Aqabah, dann werfen sie sie unmittelbar nach ihrer Ankunft mit sieben aufeinanderfolgenden Steinchen. Man hebt bei jedem Steinwurf die Hand und spricht den Takbir. Es ist empfehlenswert, sie aus der Mitte des Tals zu werfen, wobei die Ka'bah zur Linken und Mina zur Rechten ist, aufgrund der Handlung des Propheten - Allahs Segen und Frieden auf ihm. Wenn man sie von den anderen Seiten wirft, ist es gültig, wenn die Steinchen in das Zielgebiet fallen. Es ist keine Bedingung, dass die Steinchen im Zielgebiet verbleiben, sondern die Bedingung ist lediglich, dass sie hineinfallen. Sollte also ein Steinchen in das Zielgebiet fallen und es dann wieder verlassen, so ist dies gemäß der offenkundigen Aussage der Gelehrten gültig. Zu denjenigen, die dies ausdrücklich erwähnten, gehört An-Nawawi - möge Allah ihm barmherzig sein - in „Scharh Al-Muhadhab“. Die Steinchen für die Jamarat sollen wie Wurfsteinchen sein, welche etwas größer als eine Kichererbse sind.
Dann, nach dem Steinewerfen, schächtet man sein Opfertier. Und es ist empfohlen, bei dessen Schächtung oder Schlachtung zu sagen: „Bismillahi Wallahu Akbar, Allahumma hadha minka wa laka.“ (Im Namen Allahs und Allah ist der Größte. O Allah, dies ist von Dir und für Dich.) Und es ist empfohlen (das Opfertier) zur Qiblah auszurichten. Die Sunnah ist es, die Kamele stehend zu schächten, während ihr linkes Vorderbein gefesselt ist, und die Kühe und Schafe auf ihrer linken Seite liegend zu schlachten. Sollte er das Tier nicht in Richtung der Qiblah schlachten, so hat er die Sunnah unterlassen, seine Schlachtung ist jedoch gültig, denn die Ausrichtung zur Qiblah beim Schlachten ist eine Sunnah und keine Pflicht. Und es ist empfohlen, von seinem Opfertier zu essen, (davon) zu verschenken und zu spenden, aufgrund Seiner - erhaben ist Er - Aussage: „So esst (selbst) davon und gebt dem Notleidenden, dem Armen zu essen.“ [Al-Hajj:28] Und die Zeit des Schlachtens erstreckt sich bis zum Sonnenuntergang des dritten der Taschriq-Tage, gemäß der korrektesten der Aussagen der Gelehrten. Folglich ist die Dauer des Schlachtens der Tag des Schlachtens und drei Tage danach.
Dann, nach dem Schlachten der Opfergabe, rasiert man seinen Kopf oder kürzt ihn, jedoch ist das Rasieren besser, denn der Prophet - Allahs Segen und Frieden auf ihm - bat um Barmherzigkeit und Vergebung für die sich Rasierenden dreimal und für die sich Kürzenden einmal. Und das Kürzen eines Teils des Kopfes genügt nicht, vielmehr muss das Kürzen den gesamten Kopf umfassen, so wie das Rasieren. Was aber die Frau betrifft, so kürzt sie von jedem Haarzopf um die Länge einer Fingerkuppe oder weniger.
Und nach dem Werfen der Jamrat Al-'Aqabah und dem Scheren oder Kürzen wird dem Muhrim alles wieder erlaubt, was ihm während dem Ihram verboten war, außer dem (sexuellen) Umgang mit Frauen. Und dieses Austreten aus dem Ihram („Tahallul“) wird genannt: Der erste Tahallul. Und es ist für ihn empfohlen, sich nach diesem Tahallul zu parfümieren und sich nach Makkah zu begeben, um den Tawaf Al-Ifadah zu vollziehen, gemäß dem Hadith von 'Aischah - möge Allah mit ihr zufrieden sein -, die sagte: „Ich parfümierte den Gesandten Allahs - Allahs Segen und Frieden auf ihm - für seinen Ihram-Zustand, bevor er in diesen eintrat, und auch als er den Ihram-Zustand verlassen hat, aber bevor er den Tawaf um die Ka'bah vollzog.“ [80] Überliefert von Al-Bukhari und Muslim. [80] Überliefert von Al-Bukhari (1539) und Muslim (1189).
Und dieser Tawaf wird Tawaf Al-Ifadah und Tawaf Az-Ziyarah genannt, und er ist eine Säule der Hajj, ohne den die Hajj nicht vollendet wird, und er ist es, der in Seinen Worten - mächtig und majestätisch ist Er - gemeint ist: „Hierauf sollen sie ihre Riten (der Pilgerfahrt) und ihre Ungepflegtheit beenden, ihre Gelübde erfüllen und die Umrundung um das alt(ehrwürdig)e Haus vollziehen.“ [Al-Hajj:29]
Dann, nach dem Tawaf und dem Verrichten der zwei Gebetseinheiten hinter dem Maqam, führt man den Sa'i zwischen As-Safa und Al-Marwah durch, wenn man At-Tamattu' macht. Dieser Sa'i ist für seine Hajj und der erste Sa'i war für seine Umrah.
Ein einziger Sa'i ist nicht ausreichend, gemäß der authentischeren Ansicht der Gelehrten, aufgrund des Hadithes von 'Aischah - möge Allah mit ihr zufrieden sein -, die sagte: „Wir zogen mit dem Gesandten Allahs - Allahs Segen und Frieden auf ihm - hinaus“, und den Hadith erwähnte, worin er sagte: „Und wer ein Opfertier mit sich führt, so soll er für die Hajj zusammen mit der 'Umrah in den Ihram-Zustand eintreten, und danach ist es ihm nicht erlaubt, auszutreten, bis er von beiden gemeinsam austritt.“ Bis sie dann sagte: „So vollzogen diejenigen, die für die 'Umrah in den Ihram-Zustand eingetreten waren, den Tawaf um das Haus und zwischen As-Safa und Al-Marwah, traten danach aus dem Ihram-Zustand aus und vollzogen nach ihrer Rückkehr von Mina einen weiteren Tawaf für ihre Hajj.“ [81] Überliefert von Al-Bukhari und Muslim. [81] Überliefert von Al-Bukhari (1556) und Muslim (1211).
Und ihre Aussage - möge Allah mit ihr zufrieden sein - über jene, die in den Ihram-Zustand für die 'Umrah eintraten: „Dann vollzogen sie einen weiteren Tawaf, nachdem sie von Mina zurückkehrten, für ihre Hajj“, damit meint sie den Tawaf zwischen As-Safa und Al-Marwah, gemäß der korrektesten Ansicht in der Auslegung dieser Überlieferung. Was aber die Ansicht jener betrifft, die sagen, sie hätte damit Tawaf Al-Ifadah gemeint, so ist diese nicht korrekt, denn Tawaf Al-Ifadah ist eine Säule für alle und sie hatten ihn bereits vollzogen. Vielmehr ist damit das gemeint, was den Mutamatti' betrifft, und zwar der Tawaf zwischen As-Safa und Al-Marwah ein zweites Mal nach der Rückkehr von Mina, um seine Hajj zu vervollständigen. Und dies ist, mit dem Lob Allahs, deutlich, und es ist die Ansicht der Mehrheit der Gelehrten.
Und was dessen Richtigkeit ebenfalls beweist, ist die absolut bestätigte Mu'allaq-Überlieferung, die Al-Bukhari in seinem „Sahih-Werk“ über Ibn 'Abbas - möge Allah mit ihm und seinem Vater zufrieden sein -, berichtete, dass er über die Mut'ah der Hajj (d. h. Tamattu'-Form) befragt wurde und hierauf sagte: „Die Muhajirun, die Ansar und die Ehefrauen des Propheten - Allahs Segen und Frieden auf ihm - traten in der Abschiedspilgerfahrt in den Ihram-Zustand ein, und auch wir traten in den Ihram-Zustand ein. Als wir dann Makkah erreichten, sagte der Gesandte Allahs - Allahs Segen und Frieden auf ihm: ‚Macht euren Ihram für die Hajj zu einer 'Umrah, mit Ausnahme desjenigen, der ein Opfertier mit sich führt.‘ Wir verrichteten daraufhin den Tawaf um das Haus (also die Ka'bah) und (den Sa'i) zwischen As-Safa und Al-Marwah, näherten uns (unseren) Frauen wieder und zogen unsere (normale) Kleidung an. Und er sagte: ‚Wer ein Opfertier mit sich führt, der tritt nicht aus dem Ihram-Zustand aus, bis das Opfertier seinen Schlachtort erreicht.‘ Dann befahl er uns am Abend des Tarwiyah-Tages für die Hajj in den Ihram-Zustand einzutreten. Nachdem wir dann die Riten beendet hatten, kamen wir und verrichteten den Tawaf um das Haus und (den Sa'i) zwischen As-Safa und Al-Marwah.“ [82] Ende der zitierten Worte. Dies ist ein klarer Beleg dafür, dass der Mutamatti' den Sa'i zweimal verrichtet, und Allah weiß es am besten. [82] Überliefert von Al-Bukhari (1572).
Was aber die Überlieferung von Muslim über Jabir - möge Allah mit ihm zufrieden sein - betrifft: „Der Prophet - Allahs Segen und Frieden auf ihm - und seine Gefährten vollzogen zwischen As-Safa und Al-Marwah nur einen einzigen Tawaf.“ [83] Ihr erster Tawaf ist also auf jene von den Prophetengefährten zurückzuführen, die das Opfertier mit sich führten, denn sie verblieben mit dem Propheten - Allahs Segen und Frieden auf ihm - in ihrem Ihram-Zustand, bis sie daraus für die Hajj und die 'Umrah gemeinsam austraten. Und der Prophet - Allahs Segen und Frieden auf ihm - war in den Ihram-Zustand für die Hajj und die 'Umrah eingetreten und befahl jenen, die das Opfertier mit sich führten, dass sie in den Ihram-Zustand für die Hajj zusammen mit der 'Umrah eintreten und nicht daraus austreten sollten, bis sie aus beiden gemeinsam austreten. Und der Qarin, der Hajj und 'Umrah verbindet, ist nur zu einem einzigen Sa'i verpflichtet, so wie es der erwähnte Hadith von Jabir und andere authentische Hadithe belegen. [83] Überliefert von Muslim (1215).
Ebenso ist für denjenigen, der nur die Hajj verrichtet (d. h. der „Mufrid“) und der bis zum Tag des Opferns im Ihram-Zustand bleibt, nur ein einziger Sa'i erforderlich. Wenn also der Qarin und der Mufrid den Sa'i nach dem Ankunftstawaf („Tawaf Al-Qudum“) vollziehen, genügt ihnen dies anstelle des Sa'i nach Tawaf Al-Ifadah. Und dies ist das Vereinen zwischen den beiden Hadithen von 'A'ischah und Ibn 'Abbas und dem erwähnten Hadith von Jabir, womit der Widerspruch beseitigt und das Handeln nach allen Hadithen ermöglicht wird.
Und was dieses Vereinen bestätigt, ist, dass die beiden Hadithe von 'A'ischah und Ibn 'Abbas authentisch sind und sie den zweiten Sa'i für den Mutamatti' bestätigt haben, während der äußere Wortlaut des Hadithes von Jabir dies verneint. Und das Bestätigende hat Vorrang vor dem Verneinenden, wie es in den beiden Wissenschaften von Usul Al-Fiqh und Mustalah Al-Hadith festgelegt ist. Und Allah - gepriesen sei Er und erhaben sei Er - ist Derjenige, der zum Richtigen verhilft, und es gibt keine Macht und keine Kraft außer bei Allah.
Abschnitt
Die Darlegung der Vorzüglichkeit der Verrichtungen des Pilgers am Tag des Opferns:
Das Beste für den Pilger ist, dass er diese vier Angelegenheiten am Tag der Schlachtung in der erwähnten Reihenfolge ordnet: Er beginnt zuerst mit dem Werfen an der Jamrat Al-'Aqabah, dann mit dem Schlachten, danach mit dem Rasieren oder Kürzen und dann mit dem Tawaf um das Haus und dem Sa'i danach. Dies gilt für den Mutamatti' und ebenso für den Mufrid und den Qarin, wenn sie den Sa'i nicht mit dem Tawaf Al-Qudum vollzogen haben. Wenn er einige dieser Angelegenheiten vor anderen durchführt, dann ist dies für ihn gültig, da die Erleichterung vom Propheten - Allahs Segen und Frieden auf ihm - hierfür belegt ist. Und dies schließt das Vorziehen des Sa'i vor dem Tawaf ein, denn er gehört zu den Angelegenheiten, die am Tag der Schlachtung vollzogen werden, so fällt er unter die Aussage des Gefährten: So wurde er an jenem Tag über keine Sache befragt, die vorgezogen oder aufgeschoben wurde, ohne dass er sagte: „Mach das und es ist kein Problem.“ [84] Da dies zu den Angelegenheiten gehört, bei denen Vergesslichkeit und Unwissenheit vorkommen können, war seine Einbeziehung in diesen allgemeinen Grundsatz erforderlich - aufgrund der Erleichterung und Vereinfachung, die darin liegt. [84] Überliefert von Al-Bukhari (83) und Muslim (1306).
Und es wurde authentisch bestätigt über den Propheten - Allahs Segen und Frieden auf ihm -, dass er über die Person befragt wurde, die erst den Sa'i und dann den Tawaf ausführt, und er sagte: „(Dies ist) kein Problem.“ [85] Überliefert von Abu Dawud mit einer authentischen Überlieferungskette über Usamah Ibn Scharik. Dadurch wird sein Einschluss in die Allgemeingültigkeit zweifellos deutlich. Und Allah gewährt den Erfolg. [85] Überliefert von Abu Dawud (2015).
Der vollständige Tahallul kommt für den Pilger durch drei Handlungen zustande, und zwar: das Werfen der Jamrat Al-'Aqabah, das Rasieren oder Kürzen der Haare und der Tawaf Al-Ifadah mit dem darauffolgenden Sa'i. Wenn man diese drei Handlungen vollzogen hat, ist einem alles erlaubt, was einem im Ihram verboten war, wie (der Beischlaf mit) Frauen, Parfüm und dergleichen. Wer zwei davon vollzieht, dem ist alles erlaubt, was ihm im Ihram verboten war, außer (dem Beischlaf mit) den Frauen, und dies wird als der erste Tahallul bezeichnet.
Es ist für den Pilger erwünscht, vom Zamzam-Wasser zu trinken und sich davon zu sättigen, und das zu sprechen, was einem an nützlichen Bittgebeten leichtfällt, und: „Das Zamzam-Wasser ist, wofür man es (beabsichtigt) zu trinken.“ [86] Ebenso wird in „Sahih Muslim“ über Abu Dharr überliefert, dass der Prophet - Allahs Segen und Frieden auf ihm - über das Zamzam-Wasser sagte: „Wahrlich, es ist eine nahrhafte Speise.“ [87] Abu Dawud fügte hinzu: „… und eine Heilung von Leiden.“ [88] [86] Überliefert von Ibn Majah (3062) über Jabir Ibn 'Abdillah - möge Allah mit ihm zufrieden sein. [87] Überliefert von Muslim (2473). [88] Gemeint ist: Abu Dawud At-Tayalisi. Die Überlieferung befindet sich bei ihm im selben Hadith über die Geschichte des Islams von Abu Dharr - möge Allah mit ihm zufrieden sein. Siehe: „Musnad Abi Dawud At-Tayalisi“ (459).
Nach dem Tawaf Al-Ifadah und dem Sa'i, für denjenigen, für den er verpflichtend ist, kehren die Pilger nach Mina zurück. Sie verbleiben dort drei Tage und die dazugehörigen Nächte und werfen die drei Jamarat an jedem der drei Tage nach dem Zenit (des Mittags), wobei die Einhaltung der Reihenfolge beim Werfen verpflichtend ist.
Man beginnt mit der ersten Jamrah - die in der Nähe von Masjid Al-Khayf ist-, wirft sie mit sieben aufeinanderfolgenden Steinen und hebt bei jedem Steinwurf die Hand. Es ist erwünscht, danach etwas weiterzugehen, sodass sich die Jamrah zu seiner Linken befindet. Anschließend wendet man sich der Qiblah zu, hebt die Hände und widmet sich ausgiebig dem Bittgebet und dem demütigen Flehen zu Allah.
Dann bewirft man die zweite Jamrah auf dieselbe Weise wie die erste. Es ist empfohlen, danach ein Stück weiterzugehen, sodass sich die Jamrah zu seiner Rechten befindet. Anschließend wendet man sich der Qiblah zu, hebt die Hände und spricht viele Bittgebete zu Allah.
Hierauf bewirft man die dritte Jamrah, ohne bei ihr anzuhalten.
Dann bewirft man die Jamarat am zweiten der Taschriq-Tage nach dem Zenit, so wie man sie am ersten Tag bewarf, und verfährt bei der ersten und der zweiten, wie man es am ersten Tag tat, dem Propheten - Allahs Segen und Frieden auf ihm - folgend.
Das Werfen an den ersten beiden der Taschriq-Tage ist eine der Pflichten der Hajj. Ebenso ist das Übernachten in Mina in der ersten und zweiten Nacht verpflichtend, außer für die Wasserträger, die Hirten und ihresgleichen, denn für sie ist es nicht verpflichtend.
Dann ist es nach dem Werfen an den beiden genannten Tagen demjenigen erlaubt, der Mina vorzeitig verlassen möchte, aufzubrechen. Er muss jedoch vor dem Sonnenuntergang aufbrechen. Wer hingegen länger bleibt, die dritte Nacht in Mina verbringt und die Jamarat am dritten Tag bewirft, so ist dies besser und bringt einen größeren Lohn, wie Allah - erhaben ist Er - sagte: „Und gedenkt Allahs während einer bestimmten Anzahl von Tagen. Wer sich nun in zwei Tagen (mit dem Aufbruch) beeilt, den trifft keine Sünde, und wer länger bleibt, den trifft keine Sünde.“ [Al-Baqarah:203] Außerdem erlaubte der Prophet - Allahs Segen und Frieden auf ihm - den Menschen die vorzeitige Abreise, er selbst reiste jedoch nicht vorzeitig ab, sondern blieb in Mina, bis er am dreizehnten Tag nach dem Zenit die Jamarat bewarf. Danach reiste er ab, bevor er das Mittagsgebet verrichtete.
Es ist dem Vormund des Jungen, der unfähig ist, das Werfen selbst vorzunehmen, gestattet, für ihn die Steine bei Jamrah Al-'Aqaba und den übrigen Jamarat zu werfen, nachdem er für sich selbst geworfen hat. Ebenso wirft der Vormund für das kleine Mädchen, das zum Werfen unfähig ist, gemäß dem Hadith von Jabir - möge Allah mit ihm zufrieden sein -, der sagte: „Wir vollzogen die Hajj mit dem Gesandten Allahs - Allahs Segen und Frieden auf ihm -, und mit uns waren Frauen und Kinder. Daraufhin sprachen wir die Talbiyah für die Kinder und warfen für sie die Steinchen.“ [89] Überliefert von Ibn Majah. [89] Überliefert von At-Tirmidhi (927).
Es ist für denjenigen erlaubt, der wegen Krankheit, hohen Alters oder Schwangerschaft nicht in der Lage ist zu werfen, jemanden zu bevollmächtigen, der für ihn wirft, denn Allah - erhaben ist Er - sagte: „So fürchtet Allah, soweit ihr könnt.“ [At-Taghabun:16] Diese sind nicht in der Lage, sich mit den Menschen bei den Jamarat zu drängen, und die Zeit des Werfens verstreicht, und dessen Nachholung ist für sie nicht erlaubt. Daher ist es ihnen erlaubt, jemanden zu bevollmächtigen, im Gegensatz zu den anderen Riten. Es ist dem Muhrim daher nicht gestattet, jemanden als Stellvertreter einzusetzen, der diese für ihn vollzieht, auch wenn es sich um eine freiwillige Hajj handelt, denn wer für die Hajj oder die 'Umrah in den Ihram-Zustand eintritt - selbst wenn diese freiwillig sind - ist verpflichtet, sie zu vollenden, aufgrund der Aussage Allahs - erhaben ist Er: „Und vollzieht die Pilgerfahrt („Hajj“) und die Besuchsfahrt („'Umrah“) für Allah...“ [Al-Baqarah:196] Die Zeit des Tawafs und des Sa'i verfällt nicht, im Gegensatz zur Zeit des Werfens.
Was das Verweilen in 'Arafah sowie das Übernachten in Muzdalifah und Mina betrifft, so besteht kein Zweifel daran, dass deren festgelegte Zeit vorübergeht. Dennoch ist die Anwesenheit desjenigen, der dazu nicht vollständig in der Lage ist, an diesen Orten grundsätzlich möglich, auch wenn dies mit Mühe und Anstrengung verbunden sein mag. Anders verhält es sich beim Werfen der Jamarat. Denn hinsichtlich des Steinwerfens wurde die Stellvertretung für denjenigen, der entschuldigt ist, von den rechtschaffenen Altvorderen überliefert. Für die übrigen Handlungen hingegen ist eine solche Stellvertretung nicht überliefert. Daher besteht zwischen dem Steinwerfen und diesen anderen Riten ein Unterschied.
Und die Handlungen der Anbetung sind angehaltener (und fest bestimmter) Art, und es ist niemandem erlaubt, etwas davon ohne einen Beweis vorzuschreiben. Es ist dem Stellvertreter erlaubt, bei jeder der drei Jamarat von ein und derselben Position aus zuerst für sich selbst und dann für denjenigen, den er vertritt, zu werfen. Es ist für ihn nicht verpflichtend, gemäß der korrekteren der beiden Gelehrtenmeinungen, das Werfen der drei Jamarat für sich selbst abzuschließen und dann zurückzukehren, um für denjenigen zu werfen, den er vertritt. Dies mangels eines verpflichtenden Beweises und wegen der damit verbundenen Erschwernis und Bedrängnis. Allah - gepriesen sei Er und erhaben ist Er - sagt: „...und euch in der Religion keine Bedrängnis auferlegt...“ [Al-Hajj:78] Der Prophet - Allahs Segen und Frieden auf ihm - sagte: „Macht es leicht und nicht schwer.“ [90] Und weil dies nicht von den Gefährten des Gesandten Allahs - Allahs Segen und Frieden auf ihm - überliefert wurde, als sie für ihre Kinder und die Schwachen unter ihnen warfen. Hätten sie dies getan, so wäre es überliefert worden, denn es gehört zu den Dingen, für deren Überlieferung ein starkes Bestreben vorhanden gewesen wäre. Und Allah weiß es am besten. [90] Überliefert von Al-Bukhari (69) über Anas - möge Allah mit ihm zufrieden sein.
Abschnitt
Die Opferpflicht des Mutamatti's und des Qarins:
Für den Pilger ist die Darbringung eines Opfertieres verpflichtend, wenn er die Tamattu'- oder Qiran-Pilgerfahrt vollzieht und nicht zu den Bewohnern (der Stadt) der geschützten Moschee (in Makkah) gehört. Dieses ist: ein Schaf, oder ein Siebtel eines Kamels, oder ein Siebtel einer Kuh. Und es muss aus erlaubtem Vermögen und gutem Erwerb stammen, denn Allah - erhaben ist Er - ist gut und nimmt nur das Gute an.
Einem Muslim geziemt es sich, davon abzusehen, die Menschen um ein Opfertier oder anderes zu bitten, seien es Könige oder andere, wenn Allah ihm aus seinem Vermögen das gewährt hat, womit er für sich ein Opfertier erbringen kann und was ihn von dem unabhängig macht, was in den Händen der Menschen ist. Dies aufgrund der zahlreichen Hadithe vom Propheten - Allahs Segen und Frieden auf ihm -, die das Bitten verurteilen und tadeln sowie denjenigen loben, der davon absieht.
Wenn der Mutamatti' und der Qarin nicht in der Lage sind, ein Opfertier darzubringen, dann müssen sie drei Tage bei der Hajj und sieben, wenn sie zu ihren Familien zurückkehren, fasten. Man hat dabei die Wahl bezüglich des Fastens der drei Tage: Wenn man will, fastet man sie vor dem 10. Tag, und wenn man will, fastet man sie an den drei Taschriq-Tagen. Der Erhabene sagte: „Und vollzieht die Pilgerfahrt („Hajj“) und die Besuchsfahrt („'Umrah“) für Allah. Wenn ihr jedoch (daran) gehindert werdet, dann (bringt) an Opfertieren (dar), was euch leichtfällt. Und schert euch nicht die Köpfe, bevor die Opfertiere ihren Schlachtort erreicht haben! Wer aber von euch krank ist oder ein Leiden an seinem Kopf hat, der soll eine Ersatzleistung bringen mit Fasten, Almosen oder (Opferung eines) Schlachttieres. Wenn ihr nun in Sicherheit seid, dann soll derjenige, der die Besuchsfahrt mit der Pilgerfahrt (in Form von Tamattu') durchführen möchte, an Opfertieren (darbringen), was ihm leichtfällt. Wer jedoch nichts findet, der soll drei Tage während der Pilgerfahrt fasten und sieben, wenn ihr zurückgekehrt seid; das sind insgesamt zehn. Dies (gilt nur) für den, dessen Angehörige nicht in der geschützten Gebetsstätte wohnhaft sind...“ [Al-Baqarah:196] Der Vers.
In „Sahih Al-Bukhari“ wird über 'Aischah und Ibn 'Umar - möge Allah mit beiden zufrieden sein - überliefert, dass sie beide sagten: „Er (- Allahs Segen und Frieden auf ihm -) erlaubte es nicht in den Taschriq-Tagen zu fasten, außer demjenigen, der keine Opfergabe gefunden hat.“ [91] Dies hat dasselbe Urteil, wie eine auf den Propheten - Allahs Segen und Frieden auf ihm- zurückgeführte Überlieferung. Es ist besser, die drei Fastentage vor den Tag von 'Arafah zu legen, damit man am Tag von 'Arafah selbst nicht fastet. Denn der Prophet - Allahs Segen und Frieden auf ihm - stand an diesem Tag nicht fastend in 'Arafah, und es wurde von ihm überliefert, dass er das Fasten am Tag von 'Arafah für denjenigen, der sich in 'Arafah befindet, untersagte. Zudem verleiht das Unterlassen des Fastens an diesem Tag mehr Kraft für das Gedenken Allahs und das Bittgebet. Es ist erlaubt, die genannten drei Tage aufeinanderfolgend oder getrennt zu fasten. Ebenso ist für die sieben Tage das aufeinanderfolgende Fasten nicht verpflichtend, vielmehr ist es erlaubt, sie am Stück oder getrennt zu fasten, denn Allah - gepriesen sei Er - hat das Aufeinanderfolgen nicht zur Bedingung gemacht, und ebenso Sein Gesandter - Allahs Segen und Frieden auf ihm. Und es ist besser, das Fasten der sieben Tage aufzuschieben, bis man zu seiner Familie zurückkehrt, aufgrund der Aussage des Erhabenen: „...und sieben, wenn ihr zurückgekehrt seid...“ [Al-Baqarah:196] [91] Überliefert von Al-Bukhari (1998).
Das Fasten ist für denjenigen, der nicht in der Lage ist, ein Opfertier darzubringen, besser, als Könige und andere um ein Opfertier zu bitten, das er für sich selbst schlachtet. Und wer ein Opfertier oder etwas anderes erhält, ohne darum gebeten oder es innerlich begehrt zu haben, so ist dies unbedenklich, selbst wenn er die Hajj im Auftrag eines anderen vollzieht. Das heißt: wenn ihm die Auftraggeber nicht zur Bedingung gemacht haben, das Opfertier von dem ihm übergebenen Geld zu kaufen. Was aber das angeht, was manche Menschen tun, indem sie die Regierung oder andere um Opfertiere bitten und dabei lügnerisch die Namen von Personen angeben, so besteht kein Zweifel an dessen Verbot, denn dies ist eine Form des unrechtmäßigen Erwerbs durch Lügen. Möge Allah uns und die Muslime davor bewahren.
Abschnitt
Die Pflicht für die Pilger und andere, das Gute zu gebieten:
Und zu dem Gewaltigsten, was den Pilgern und anderen obliegt, gehört das Gebieten des Guten und das Verbieten des Verwerflichen und die Bewahrung der fünf Pflichtgebete in Gemeinschaft, so wie Allah dies in Seinem Buch und durch Seinen Gesandten - Allahs Segen und Frieden auf ihm - befohlen hat.
Was aber die Praxis vieler Menschen aus Makkah und anderswo betrifft, in den Häusern zu beten und die Moscheen zu vernachlässigen, so ist dies ein Fehler, der dem islamischen Gesetz widerspricht. Es muss daher untersagt und die Menschen müssen angewiesen werden, das Gebet in den Moscheen zu bewahren, aufgrund dessen, was von ihm - Allahs Segen und Frieden auf ihm - authentisch überliefert ist, dass er zu Ibn Umm Maktum - möge Allah mit ihm zufrieden sein - sagte, als dieser ihn um Erlaubnis bat, in seinem Haus zu beten, weil er blind war und sein Haus weit von der Moschee entfernt lag: „Hörst du den Gebetsruf? Er sagte: ‚Ja.‘ Er sagte: ‚Dann leiste Folge!‘“ [92] Und in einer Überlieferung heißt es: „Ich finde für dich keine Erleichterung vor.“ [93] Und er - Allahs Segen und Frieden auf ihm - sagte: „Ich hatte tatsächlich beinahe vorgehabt, das Gebet anzuordnen, sodass es verrichtet wird. Dann hätte ich einen Mann damit beauftragt, für die Leute vorzubeten, dann hätte ich mich zu Männern aufgemacht, die nicht dem (Gemeinschafts-)Gebet beiwohnen, und ich hätte sodann ihre Häuser über ihnen mit Feuer verbrannt.“ [94] Und in „Sunan Ibn Majah“ und anderen (Werken) wird mit einer guten Überlieferungskette über Ibn 'Abbas - möge Allah mit ihm und seinem Vater zufrieden sein - berichtet, dass der Prophet - Allahs Segen und Frieden auf ihm - sagte: „Wer den (Gebets-)Ruf hört und nicht (zum Gemeinschaftsgebet) kommt, der hat kein Gebet, außer durch einen Entschuldigungsgrund.“ [95] Und in „Sahih Muslim“ wird über Ibn Mas'ud - möge Allah mit ihm zufrieden sein - überliefert, dass er sagte: „Wen es erfreut, Allah morgen als Muslim zu begegnen, der soll diese Gebete bewahren (also einhalten), dort wo zu ihnen gerufen wird. Denn Allah hat für euren Propheten die Wege der Rechtleitung vorgeschrieben, und sie gehören zu den Wegen der Rechtleitung. Und wenn ihr in euren Häusern beten würdet, so wie dieser Nachlässige in seinem Haus betet, dann hättet ihr die Sunnah eures Propheten verlassen. Und wenn ihr die Sunnah eures Propheten verlassen würdet, dann wäret ihr irregegangen. Es gibt keinen Mann, der sich reinigt und die Reinigung gut verrichtet, und sich dann zu einer dieser Moscheen begibt, ohne dass Allah ihm für jeden Schritt, den er macht, eine gute Tat aufschreibt, ihn dadurch um eine Stufe erhöht und ihm dadurch eine schlechte Tat tilgt. Und wahrlich, wir haben erlebt, dass nur ein Heuchler, dessen Heuchelei bekannt war, ihr fernblieb. Und wahrlich, ein Mann wurde (zum Gebet) gebracht, gestützt zwischen zwei Männern, bis er in die Reihe gestellt wurde.“ [96] [92] Überliefert von Al-Bukhari (2420) und Muslim (651). [93] Überliefert bei Muslim (653) von Abu Hurayrah - möge Allah mit ihm zufrieden sein. [94] Überliefert bei Abu Dawud (552) von 'Abdullah Ibn Umm Maktum. [95] Überliefert bei Abu Dawud (551) von Ibn 'Abbas - möge Allah mit ihm und seinem Vater zufrieden sein. [96] Überliefert von Muslim (654).
Es ist eine Pflicht für die Pilger und andere, die von Allah - erhaben ist Er - verbotenen Dinge zu meiden und sich davor zu hüten, sie zu begehen, wie Unzucht, Homosexualität, Diebstahl, das Verzehren von Zins, das Verzehren des Vermögens der Waise, Betrug in den Umgangsweisen, Treuebruch bei anvertrauten Gütern, das Trinken von Berauschendem, das Rauchen, das Über-die-Knöchel-Tragen der Kleidung, Hochmut, Neid, Augendienerei, die üble Nachrede, das Verbreiten von Gerüchten, das Verspotten der Muslime, die Benutzung von Unterhaltungsinstrumenten, wie Schallplatten, der Laute, der Rebab, den Flöten und Ähnlichem, das Hören von Liedern und Musikinstrumenten aus dem Radio oder anderen Quellen, das Spielen mit Würfeln und Schach, der Umgang mit Al-Maysir - und das ist das Glücksspiel -, das Abbilden von beseelten Wesen, seien es Menschen oder andere, und das Zufriedensein damit. Denn all dies gehört zu den verwerflichen Dingen, die Allah Seinen Dienern zu jeder Zeit und an jedem Ort verboten hat. Daher müssen die Pilger und die Bewohner des geschützten Hauses Allahs sich davor mehr hüten als andere, denn die Sünden in diesem sicheren Land wiegen schwerer und ihre Strafe ist größer.
Allah - erhaben ist Er - sagte: „Und wer beabsichtigt, dort etwas Abwegiges zu Unrecht (zu begehen), den werden Wir von einer schmerzhaften Strafe kosten lassen.“ [Al-Hajj:25] Wenn Allah also demjenigen droht, der im geschützten Gebiet Unrecht begehen will, wie wird dann die Strafe dessen sein, der es tut?! Zweifellos ist sie gewaltiger und härter, weshalb man sich davor und vor sämtlichen Sünden in Acht nehmen muss.
Die Annahme der Hajj und die Vergebung der Sünden werden den Pilgern nur zuteil, wenn sie sich vor diesen Sünden und allem Weiteren, was Allah ihnen verboten hat, hüten, so wie es in der Überlieferung vom Propheten - Allahs Segen und Frieden auf ihm - berichtet wird, dass er sagte: „Wer die Hajj vollzieht, ohne dabei unanständig zu sprechen oder schlecht zu handeln, kehrt zurück wie am Tag, an dem ihn seine Mutter geboren hat.“ [97] [97] Überliefert von Al-Bukhari (1521) über Abu Hurayrah - möge Allah mit ihm zufrieden sein - und Muslim (1350).
Und schwerwiegender und gewaltiger als diese verwerflichen Taten sind: das Anrufen von Toten, das Flehen um Hilfe von ihnen während einer Notlage, das Gelübde an sie, das Schlachten für sie, in der Hoffnung, dass sie für denjenigen, der sie anruft, bei Allah Fürsprache einlegen, oder seinen Kranken heilen oder seinen Abwesenden zurückbringen und dergleichen.
Dies gehört zum großen Schirk, den Allah verboten hat, und es ist die Religion der Götzendiener der vor-islamischen Zeit der Unwissenheit. Und Allah hat die Gesandten entsandt und die Bücher hinabgesandt, um ihn zu verwerfen und zu verbieten.
Daher ist es für jeden Einzelnen verpflichtend - ob Pilger oder Nichtpilger -, sich davor zu hüten und für das, was er davon in der Vergangenheit begangen hat, reumütig zu Allah umzukehren, falls er sich dessen schuldig gemacht hat. Außerdem muss er nach dieser Reue die Hajj erneut verrichten, denn der große Schirk macht alle Taten zunichte, wie Allah - erhaben ist Er - sagte: „...Wenn sie (Ihm) aber (andere Angebeteten) beigesellt hätten, wäre für sie gewiss hinfällig geworden, was sie zu tun pflegten.“ [Al-An'am:88]
Zu den Arten des kleinen Schirks gehört das Schwören bei etwas anderem als Allah, wie das Schwören beim Propheten - Allahs Segen und Frieden auf ihm -, bei der Ka'bah, dem Anvertrauten und dergleichen.
Dazu gehören auch die Augendienerei und die Prahlerei, sowie Aussagen wie: „Was Allah will und was du willst“, „Wären Allah und du nicht gewesen“ und „Dies ist von Allah und von dir“ sowie ähnliche Aussagen.
Daher muss man sich vor diesen Verwerflichkeiten, die Schirk enthalten, in Acht nehmen und sich gegenseitig anhalten, sie zu unterlassen, da vom Propheten - Allahs Segen und Frieden auf ihm - authentisch überliefert ist, dass er sagte: „Wer bei etwas anderem als Allah schwört, der hat Kufr oder Schirk begangen.“ [98] Überliefert von Ahmad, Abu Dawud und At-Tirmidhi mit einer authentischen Überlieferungskette. [98] Überliefert von Abu Dawud (3251).
Und in der authentischen Überlieferung wird über 'Umar - möge Allah mit ihm zufrieden sein - überliefert, dass er sagte: „Der Gesandte Allahs - Allahs Segen und Frieden auf ihm - sagte: ‚Wer schwören will, der soll entweder bei Allah schwören oder schweigen.‘“ [99] Und der Prophet - Allahs Segen und Frieden auf ihm - sagte auch: „Wer beim Anvertrauten schwört, gehört nicht zu uns.“ [100] Überliefert von Abu Dawud. [99] Überliefert von Al-Bukhari (2679) und Muslim (1646). [100] Überliefert von Abu Dawud (3253).
Und er - Allahs Segen und Frieden auf ihm - sagte auch: „Das, was ich am meisten für euch fürchte, ist der kleine Schirk.“ Da wurde er danach gefragt, worauf er sagte: „Die Augendienerei.“ [101] Und er - Allahs Segen und Frieden auf ihm - sagte: „Sagt nicht: ‚Was Allah will und was der Soundso will‘, sondern sagt: ‚Was Allah will, dann was der Soundso will.‘“ [102] An-Nasai überlieferte über Ibn 'Abbas - möge Allah mit ihm und seinem Vater zufrieden sein -, dass ein Mann sagte: „O Gesandter Allahs, was Allah und du willst.“ Da sagte er: „Hast du mich Allah als Ebenbürtigen zur Seite gestellt? Vielmehr gilt nur, was Allah allein will.“ [103] [101] Überliefert von Ahmad (5/428). [102] Überliefert von Abu Dawud (4980). [103] Überliefert von Ibn Majah (2117).
Diese Überlieferungen zeigen, wie der Prophet - Allahs Segen und Frieden auf ihm - den Bereich des Tauhids (d. h. der alleinigen Anbetung Allahs) schützt, wie er seine Gemeinschaft vor dem großen und dem kleinen Schirk warnt, und wie er auf die Unversehrtheit ihres Glaubens und ihre Rettung vor der Strafe Allahs und den Ursachen Seines Zorns bedacht ist. So möge Allah ihn dafür mit dem besten Lohn belohnen, denn er hat die Botschaft überbracht und gewarnt und war aufrichtig gegenüber Allah und Seinen Dienern. Allahs Segen und Frieden seien auf ihm, beständiger Segen und Frieden bis zum Tag des Gerichts.
Und es ist verpflichtend für die Gelehrten unter den Pilgern und den Bewohnern der geschützten Ortschaft Allahs und der Stadt Seines edlen Gesandten - Segen und Frieden auf ihm -, die Menschen zu lehren, was Allah ihnen als Gesetzgebung vorschrieb, sie vor dem zu warnen, was Allah ihnen an Arten des Schirks und der Sünden verboten hat, dies mit Beweisen darzulegen und es umfassend zu erläutern, um die Menschen dadurch aus den Finsternissen ins Licht zu führen und um damit das zu erfüllen, was Allah ihnen an Weitergabe und Erläuterung zur Pflicht gemacht hat. Allah - gepriesen sei Er - sagte: „Und (gedenke,) als Allah mit denjenigen, denen die Schrift gegeben worden war, ein Abkommen traf: ‚Ihr sollt sie den Menschen ganz gewiss klar machen und sie nicht verborgen halten!‘...“ [Al 'Imran:187]
Gemeint ist damit, dass die Gelehrten dieser Gemeinschaft davor warnen, den Weg der Ungerechten unter den Leuten der Schrift zu beschreiten, welcher im Verbergen der Wahrheit besteht, aus Bevorzugung des Diesseits gegenüber dem Jenseits. Und Allah - erhaben ist Er - sagte: „Wahrlich, diejenigen, die verheimlichen, was Wir an klaren Beweisen und Rechtleitung hinabgesandt haben, nachdem Wir es den Menschen in der Schrift verdeutlicht haben, jene werden von Allah verflucht und auch von den Fluchenden. Ausgenommen sind diejenigen, die bereuen und (ihre Taten) verbessern und klar machen. Jene, so nehme Ich ihre Reue an, und Ich bin ja der Reue-Annehmende und der Barmherzige.“ [Al-Baqarah:159-160] Die Verse aus dem Quran und die prophetischen Hadithe haben verdeutlicht, dass der Aufruf zu Allah - gepriesen sei Er - und die Rechtleitung der Diener zu dem, wofür sie erschaffen wurden, zu den besten Handlungen der Anbetung und den wichtigsten Pflichten gehören, und dass dies der Weg der Gesandten und ihrer Anhänger bis zum Tag der Auferstehung ist, so wie Allah - gepriesen sei Er - sagte: „Und wer spricht bessere Worte als wer zu Allah ruft, rechtschaffene Taten verrichtet und sagt: ‚Wahrlich, ich gehöre zu den (Allah ergebenen) Muslimen?‘“ [Fussilat:33] Und Er - mächtig und majestätisch ist Er - sagte: „Sag: ‚Das ist mein Weg: Ich rufe zu Allah aufgrund eines sichtbaren Hinweises, ich und diejenigen, die mir folgen. Und gepriesen sei Allah, und ich gehöre nicht zu den Götzendienern.‘“ [Yusuf:108]
Der Prophet - Allahs Segen und Frieden auf ihm - sagte: „Wer auf etwas Gutes hinweist, erhält den selben Lohn, wie derjenige, der es tut.“ [104] „Dass Allah durch dich einen einzigen Mann rechtleitet, ist besser für dich als (wertvolle) rote Kamele.“ [105] Die Verse und Hadithe in diesem Zusammenhang sind zahlreich. [104] Überliefert von Muslim (1893). [105] Überliefert von Al-Bukhari (3009) und Muslim (2406).
Daher ist es für die Leute des Wissens und des Glaubens gebührend, ihre Anstrengungen im Aufruf zu Allah - gepriesen sei Er - zu vermehren, die Diener zu den Ursachen der Rettung zu leiten und sie vor den Ursachen des Verderbens zu warnen. Dies gilt besonders in dieser Zeit, in der die Neigungen die Oberhand gewonnen haben, sich die zerstörerischen Grundsätze und irreführenden Parolen verbreitet haben, die Rufer zur Rechtleitung wenige geworden sind und die Rufer zum Atheismus und zur Freizügigkeit zahlreich geworden sind. Allah ist es, Dessen Hilfe man ersucht, und es gibt keine Macht und keine Kraft außer bei Allah, dem Hohen, dem Allmächtigen.
Abschnitt
Die Empfehlung, die Handlungen der Anbetung zu vermehren:
Es wird den Pilgern empfohlen, sich während ihres Aufenthalts in Makkah beständig dem Gedenken Allahs, Seinem Gehorsam und den rechtschaffenen Taten zu widmen und das Gebet sowie den Tawaf um das Haus zu vermehren, denn die guten Taten werden im geschützten Bezirk („Al-Haram“) vervielfacht und die Sünden sind darin gewaltig und schwerwiegend. Ebenso wird ihnen empfohlen, das Sprechen von Segens- und Friedenswünschen auf den Gesandten Allahs - Allahs Segen und Frieden auf ihm - zu vermehren.
Wenn die Pilger Makkah verlassen möchten, so ist es für sie verpflichtend, den Abschiedstawaf („Tawaf Al-Wada'“) am Haus zu vollziehen, damit es ihr letzter Aufenthalt am Haus ist. Ausgenommen davon ist die Menstruierende und die Wöchnerin, für die der Tawaf Al-Wada' nicht erforderlich ist, aufgrund des Hadithes von Ibn 'Abbas - möge Allah mit ihm und seinem Vater zufrieden sein - der sagte: „Den Menschen wurde befohlen, dass er (also der Tawaf) ihr letzter Aufenthalt am Hause (also die Ka'bah) sein sollte, außer dass dies der menstruierenden Frau erleichtert wurde.“ [106] [106] Überliefert von Al-Bukhari (1755) und Muslim (1328).
Wenn man die Verabschiedung vom Haus beendet hat und die Moschee verlassen möchte, soll man geradewegs hinausgehen und nicht rückwärts gehen, denn dies wurde weder über Propheten - Allahs Segen und Frieden auf ihm - noch über seine Gefährten überliefert. Vielmehr ist es eine der neu eingeführten Neuerungen. Und der Prophet - Allahs Segen und Frieden auf ihm - sagte: „Wer eine Tat ausführt, die nicht von dieser, unserer Angelegenheit (der Religion) ist, so wird diese abgelehnt.“ [107] Und er - Allahs Segen und Frieden auf ihm - sagte: „Hütet euch vor den Neuerungen, denn alles Neu-Eingeführte ist eine Neuerung, und jede Neuerung ist eine Irreleitung.“ [108] [107] Siehe vorherige Quellenangabe. [108] Überliefert von Muslim (867) über Jabir Ibn 'Abdillah - möge Allah mit ihm zufrieden sein.
Wir bitten Allah um Standhaftigkeit auf Seinem Glauben und um Sicherheit vor dem, was ihm widerspricht. Wahrlich, Er ist großzügig und edel.
Abschnitt
Die Vorschriften und Verhaltensregeln beim Besuch (der Prophetenmoschee):
Es ist empfohlen, die Moschee des Propheten - Allahs Segen und Frieden auf ihm - vor der Hajj oder danach zu besuchen, denn es wurde in den beiden „Sahih-Werken“ über Abu Hurayrah - möge Allah mit ihm zufrieden sein - authentisch überliefert, dass er berichtete: „Der Gesandte Allahs - Allahs Segen und Frieden auf ihm - sagte: ‚Ein Gebet in dieser meiner Moschee ist besser als tausend Gebete an anderen Orten, außer in der geschützten Moschee („Al-Masjid Al-Haram“).‘“ [109] Und über Ibn 'Umar - möge Allah mit ihm und seinem Vater zufrieden sein - wird überliefert, dass der Prophet - Allahs Segen und Frieden auf ihm - sagte: „Ein Gebet in dieser meiner Moschee ist besser als tausend Gebete an anderen Orten, außer in der geschützten Moschee.“ [110] Überliefert von Muslim. Und über 'Abdullah Ibn Az-Zubayr - möge Allah mit ihm zufrieden sein - wird überliefert, dass er berichtete: „Der Gesandte Allahs - Allahs Segen und Frieden auf ihm - sagte: ‚Ein Gebet in dieser meiner Moschee ist besser als tausend Gebete woanders, außer in der geschützten Moschee, und ein Gebet in der geschützten Moschee ist besser als hundert Gebete in dieser meiner Moschee.‘“ [111] Überliefert von Ahmad, Ibn Khuzaymah und Ibn Hibban. [109] Überliefert von Al-Bukhari (1190) und Muslim (1394). [110] Überliefert von Muslim (1395). [111] Überliefert von Ahmad in seinem „Musnad“ (4/5).
Über Jabir - möge Allah mit ihm zufrieden sein - wird überliefert, dass der Gesandte Allahs - Allahs Segen und Frieden auf ihm - sagte: „Ein Gebet in dieser meiner Moschee ist besser als tausend Gebete an anderen Orten, außer in der geschützten Moschee, und ein Gebet in der geschützten Moschee ist besser als hunderttausend Gebete an anderen Orten.“ [112] Überliefert von Ahmad und Ibn Majah. Und die Hadithe in diesem Sinne sind zahlreich. [112] Überliefert von Ibn Majah (1406).
Wenn der Besucher die Moschee erreicht, ist es für ihn erwünscht, beim Betreten mit dem rechten Fuß einzutreten und zu sagen: „Im Namen Allahs, und Segen und Friede auf dem Gesandten Allahs. Ich suche Zuflucht bei Allah, dem Allmächtigen, Seinem edlen Antlitz und Seiner ewigen Herrschaft vor dem verfluchten Satan. O Allah, öffne mir die Tore Deiner Barmherzigkeit.“
Dies sagt man ebenfalls beim Betreten aller anderen Moscheen, und es gibt kein spezifisches Gedenken für das Betreten seiner - Allahs Segen und Frieden auf ihm - Moschee. Hierauf verrichtet man zwei Gebetseinheiten und bittet Allah darin um das, was man sich vom Guten des Diesseits und des Jenseits wünscht. Und wenn man diese beiden Gebetseinheiten in der edlen Raudah verrichtet, ist dies vorzuziehen, aufgrund seiner - Allahs Segen und Frieden auf ihm - Aussage: „Der Bereich zwischen meinem Haus und meinem Minbar ist ein Garten von den Gärten des Paradieses.“ [113] Dann, nach dem Gebet, besucht man das Grab des Propheten - Allahs Segen und Frieden auf ihm - sowie die Gräber seiner beiden Gefährten: Abu Bakr und 'Umar - möge Allah mit ihnen beiden zufrieden sein. Man steht mit gutem Benehmen und leiser Stimme vor dem Grab des Propheten - Allahs Segen und Frieden auf ihm -, dann grüßt man ihn - Allahs Segen und Frieden auf ihm -, indem man sagt: „As-Salamu 'Alayka ya Rasul Allah, wa Rahmatullahi wa Barakatuh.“ (Der Friede sei auf dir, o Gesandter Allahs, sowie die Barmherzigkeit Allahs und Sein Segen.), denn es wird in „Sunan Abi Dawud“ mit einer guten Überlieferungskette über Abu Hurayrah - möge Allah mit ihm zufrieden sein - überliefert, dass er berichtete: „Der Gesandte Allahs - Allahs Segen und Frieden auf ihm - sagte: ‚Niemand spricht die Friedenswünsche auf/für mich, außer dass Allah meine Seele zu mir zurückkehren lässt und ich ihm den Friedensgruß erwidere.‘“ [114] Und wenn der Besucher in seinem Friedensgruß sagt: „Der Friede sei auf dir, o Prophet Allahs, der Friede sei auf dir, o Bester der Schöpfung Allahs, der Friede sei auf dir, o Anführer der Gesandten und Vorbild der (Allah-)Fürchtenden, ich bezeuge, dass du die Botschaft übermittelt, das anvertraute Amt erfüllt, der Gemeinschaft aufrichtig Rat erteilt und dich auf dem Weg Allahs mit vollem Einsatz bemüht hast“, so ist daran nichts auszusetzen, denn dies alles gehört zu seinen - Allahs Segen und Frieden auf ihm - Eigenschaften, und man soll Segenswünsche für ihn - Allahs Segen und Frieden auf ihm - sprechen und für ihn Bittgebete sprechen, da in der islamischen Gesetzgebung die Rechtmäßigkeit, Segenswünsche und Friedensgrüße für ihn zu vereinen, festgesetzt wurde, um nach der Aussage des Erhabenen zu handeln: „Wahrlich, Allah und Seine Engel sprechen den Segen über den Propheten. O die ihr glaubt, sprecht den Segen über ihn und grüßt ihn mit gehörigem Gruß.“ [Al-Ahzab:56] Hierauf grüßt man Abu Bakr und Umar - möge Allah mit ihnen beiden zufrieden sein -, bittet für sie und bittet um Wohlgefallen für sie. [113] Überliefert von Al-Bukhari (1195) und Muslim (1390). [114] Überliefert von Abu Dawud (2041).
Ibn 'Umar - möge Allah mit ihm und seinem Vater zufrieden sein - pflegte, wenn er den Gesandten - Allahs Segen und Frieden auf ihm - und seine beiden Gefährten grüßte, meistens nur zu sagen: „Der Frieden sei auf dir, o Gesandter Allahs, der Frieden sei auf dir, o Abu Bakr, der Frieden sei auf dir, o mein Vater.“ Dann ging er weg.
Dieser Besuch ist ausschließlich den Männern gestattet. Was die Frauen betrifft, so ist es ihnen nicht gestattet, die Gräber zu besuchen, wie über den Propheten - Allahs Segen und Frieden auf ihm - überliefert ist, dass er „die Frauen verfluchte, die die Gräber besuchen, und diejenigen, die auf ihnen Gebetsstätten und Lampen einrichten.“ [115] [115] Überliefert von Abu Dawud (3236).
Was das Aufsuchen Al-Madinahs betrifft, um in der Moschee des Gesandten - Allahs Segen und Frieden auf ihm - zu beten, darin Bittgebete zu sprechen und Ähnliches zu verrichten, was in den übrigen Moscheen erlaubt ist, so ist dies für alle erlaubt, aufgrund der vorangegangenen Überlieferungen diesbezüglich.
Es ist für den Besucher erwünscht, die fünf Gebete in der Moschee des Gesandten - Allahs Segen und Frieden auf ihm - zu verrichten und darin vermehrt Allahs zu gedenken, Bittgebete zu sprechen und freiwillige Gebete zu verrichten, da dies mit einer großen Belohnung verbunden ist.
Es wird empfohlen, in der edlen Raudah vermehrt freiwillige Gebete zu verrichten, und dies aufgrund des zuvor erwähnten authentischen Hadithes über ihren Vorzug, nämlich der Aussage des Propheten - Allahs Segen und Frieden auf ihm: „Der Bereich zwischen meinem Haus und meinem Minbar ist ein Garten von den Gärten des Paradieses.“ [116] [116] Bereits erwähnt.
Was das Pflichtgebet anbelangt, so sollten der Besucher und andere sich bemühen, nach vorne zu kommen und die erste Reihe einzunehmen, sofern das möglich ist, selbst wenn dies in der vorderen Erweiterung ist, aufgrund dessen, was in den authentischen Überlieferungen vom Propheten - Allahs Segen und Frieden auf ihm - an Ermutigung und Ansporn für die erste Reihe überliefert wurde, wie zum Beispiel seine - Allahs Segen und Frieden auf ihm - Aussage: „Wenn die Menschen wüssten, was im Ruf und in der ersten Reihe liegt, und sie dann keine andere Möglichkeit fänden, als darum zu losen, würden sie darum losen.“ [117] Überliefert von Al-Bukhari und Muslim. Und so wie seine Aussage - Allahs Segen und Frieden auf ihm - zu seinen Gefährten: „Tretet vor und folgt mir, und diejenigen hinter euch sollen euch folgen. Und ein Mann wird nicht aufhören, sich vom Gebet zurückzuhalten (bzw. sich nach hinten zu begeben), bis Allah ihn zurücksetzt.“ [118] Überliefert von Muslim. [117] Überliefert bei Muslim (438) über Abu Sa'id Al-Khudri. [118] Überliefert von Al-Bukhari (615) und Muslim (437).
Abu Dawud überlieferte über 'Aischah - möge Allah mit ihr zufrieden sein - mit einer guten Überlieferungskette, dass der Prophet - Allahs Segen und Frieden auf ihm - sagte: „Ein Mann wird nicht aufhören, sich von der vorderen Reihe zurückzuhalten, bis Allah ihn im Höllenfeuer zurücksetzt.“ [119] Und es wurde authentisch über ihn - Allahs Segen und Frieden auf ihm - überliefert, dass er zu seinen Gefährten sagte: „Stellt ihr euch nicht auf, wie sich die Engel bei ihrem Herrn aufstellen?“ Sie sagten: „O Gesandter Allahs, und wie stellen sich die Engel bei ihrem Herrn auf?“ Er sagte: „Sie vervollständigen die ersten Reihen und rücken in der Reihe eng zusammen.“ [120] Überliefert von Muslim. [119] Überliefert von Muslim (430) über Jabir Ibn Samurah. [120] Überliefert von Abu Dawud (679) mit dem Wortlaut: „Ein Volk wird sich so lange von der ersten Reihe zurückhalten, bis Allah sie ins Feuer zurückstellt.“
Die Hadithe in diesem Sinne sind zahlreich, und sie umfassen seine - Allahs Segen und Frieden auf ihm - Moschee und andere, sowohl vor als auch nach ihrer Erweiterung. Es wurde vom Propheten - Allahs Segen und Frieden auf ihm - authentisch überliefert, dass er seine Gefährten dazu anhielt, die rechten Seiten der Reihen zu bevorzugen, und es ist bekannt, dass die rechte Seite der Reihe in seiner ersten Moschee außerhalb der Raudah lag. Daraus wird ersichtlich, dass das Bemühen um die ersten Reihen und die rechten Seiten der Reihen Vorrang vor dem Bemühen um die edle Raudah hat, und dass das Festhalten an beidem vorzüglicher ist als das Verrichten des Gebets in der Raudah. Dies ist für denjenigen, der über die in diesem Kapitel überlieferten Hadithe nachdenkt, klar und deutlich. Und Allah gewährt den Erfolg.
Zudem ist es nicht erlaubt, über die Kammer zu streichen, sie zu küssen oder sie zu umkreisen, denn dies wurde nicht von den rechtschaffenen Altvorderen überliefert. Vielmehr ist es eine verwerfliche Neuerung.
Und es ist niemandem erlaubt, den Gesandten - Allahs Segen und Frieden auf ihm - um die Erfüllung eines Bedürfnisses, die Linderung einer Bedrängnis, die Heilung eines Kranken oder Ähnliches zu bitten, denn all dies darf nur von Allah - gepriesen sei Er - erbeten werden. Dies von den Toten zu erbitten, ist Schirk gegenüber Allah und die Anbetung eines anderen als Ihn. Und die Religion des Islam basiert auf zwei Grundlagen:
Erstens: Dass niemand außer Allah allein angebetet wird.
Zweitens: Dass Ihm nur mit dem gedient wird, was der Gesandte - Allahs Segen und Frieden auf ihm - vorgeschrieben hat.
Und dies ist die Bedeutung des Zeugnisses, dass es keinen Anbetungswürdigen gibt, außer Allah, und dass Muhammad der Gesandte Allahs ist.
Ebenso ist es nicht erlaubt, den Gesandten - Allahs Segen und Frieden auf ihm - um die Fürsprache zu bitten, denn sie ist Eigentum Allahs - gepriesen sei Er - und darf nur von Ihm erbeten werden, wie Er - erhaben ist Er - sagte: „Sag: ‚Allah (allein) gehört alle Fürsprache...‘“ [Az-Zumar:44] So sagt man: „O Allah, lasse Deinen Propheten für mich Fürsprache einlegen, o Allah, lasse Deine Engel und Deine gläubigen Diener für mich Fürsprache einlegen, o Allah, lasse meine vorausgegangenen Kinder für mich Fürsprache einlegen“, und dergleichen. Von den Toten wird jedoch nichts verlangt, weder die Fürsprache noch etwas anderes, seien es Propheten oder andere, denn dies wurde nicht vorgeschrieben und die Taten des Toten haben aufgehört, außer dem, was der Gesetzgeber ausgenommen hat.
In „Sahih Muslim“ wird über Abu Hurayrah - möge Allah mit ihm zufrieden sein - überliefert, dass er berichtete: „Der Gesandte Allahs - Allahs Segen und Frieden auf ihm - sagte: ‚Wenn der Sohn Adams stirbt, enden seine Taten, außer in drei Fällen: eine fortwährende Spende, Wissen, von dem Nutzen gezogen wird, oder ein rechtschaffenes Kind, das für ihn Bittgebete spricht.‘“ [121] [121] Überliefert von Muslim (1631) über Abu Hurayrah - möge Allah mit ihm zufrieden sein.
Das Erbitten der Fürsprache vom Propheten - Allahs Segen und Frieden auf ihm - zu seinen Lebzeiten und am Tag der Auferstehung ist nur deshalb erlaubt, weil er dazu in der Lage ist. Denn er ist dazu in der Lage, vorzutreten und seinen Herrn für den Bittenden zu bitten. Was das Diesseits anbelangt, so ist dies bekannt. Und dies ist nicht speziell für ihn, vielmehr gilt es allgemein für ihn und für andere. So ist es dem Muslim erlaubt, zu seinem Bruder zu sagen: „Lege für mich bei meinem Herrn Fürsprache ein bezüglich dieser und jener Angelegenheit“, in der Bedeutung: „Bitte Allah für mich.“ Und es ist demjenigen, der darum gebeten wurde, erlaubt, Allah zu bitten und für seinen Bruder Fürsprache einzulegen, wenn das Erbetene zu dem gehört, dessen Erbittung Allah erlaubt hat.
Was aber den Tag der Auferstehung anbelangt, so kann niemand Fürsprache einlegen, außer nach der Erlaubnis Allahs, wie Allah - erhaben ist Er - sagte: „...Wer ist es denn, der bei Ihm Fürsprache einlegen könnte - außer mit Seiner Erlaubnis?“ [Al-Baqarah:255]
Der Zustand des Todes ist ein besonderer Zustand, der nicht mit dem Zustand des Menschen vor dem Tod oder mit seinem Zustand nach der Auferstehung und Versammlung gleichgesetzt werden darf, da die Taten des Verstorbenen enden und er an seine Taten gebunden ist, außer dem, was der Gesetzgeber ausgenommen hat. Das Erbitten der Fürsprache von den Toten gehört nicht zu dem, was der Gesetzgeber ausgenommen hat, folglich darf es nicht damit gleichgestellt werden. Es besteht kein Zweifel, dass der Prophet - Allahs Segen und Frieden auf ihm - nach seinem Tod ein Leben des Barzakhs lebt, das vollkommener ist als das Leben der Märtyrer. Jedoch ist dieses Leben nicht von derselben Art wie sein Leben vor dem Tod, noch von derselben Art wie sein Leben am Tag der Auferstehung. Vielmehr ist es ein Leben, dessen wahre Natur und Art nur Allah - gepriesen sei Er - kennt. Aus diesem Grund wurde bereits im edlen Hadith seine Aussage - Frieden und Segen auf ihm - erwähnt: „Niemand spricht die Friedenswünsche auf/für mich, außer dass Allah meine Seele zu mir zurückkehren lässt und ich ihm den Friedensgruß erwidere.“ [122]
Dies deutet also darauf hin, dass er gestorben ist und dass seine Seele sich von seinem Körper getrennt hat, sie jedoch beim Gruß zu ihm zurückkehrt. Die Texte aus dem Quran und der Sunnah, die seinen Tod - Allahs Segen und Frieden auf ihm - belegen, sind bekannt, und es ist eine Angelegenheit, über die unter den Gelehrten Einigkeit besteht. Dies verhindert jedoch nicht sein Leben im Barzakh, so wie auch der Tod der Märtyrer ihr Leben im Barzakh nicht verhindert hat, das in der Aussage des Erhabenen erwähnt wird: „Und meine ja nicht, diejenigen, die auf dem Weg Allahs getötet wurden, seien (wirklich) tot. Vielmehr sind sie lebendig bei ihrem Herrn und werden versorgt.“ [Al 'Imran:169] [122] Überliefert von Abu Dawud (2041).
Wir haben die Erörterung dieser Angelegenheit nur deshalb so ausführlich dargelegt, weil ein dringender Bedarf dazu besteht, angesichts der großen Zahl derer, die in dieser Angelegenheit Verwirrung stiften und zum Schirk sowie zur Anbetung der Verstorbenen anstelle Allahs aufrufen. So bitten wir Allah für uns und für alle Muslime um die Bewahrung vor allem, was Seinem Gesetz widerspricht. Und Allah weiß es am besten.
Was einige Besucher tun, indem sie ihre Stimme am Grab des Propheten - Allahs Segen und Frieden auf ihm - erheben und dort lange verweilen, widerspricht dem, was vorgeschrieben ist, denn Allah - gepriesen sei Er - hat der Gemeinschaft untersagt, ihre Stimmen über die Stimme des Propheten - Allahs Segen und Frieden auf ihm - zu erheben und ihm gegenüber mit lauter Stimme zu sprechen, wie sie es untereinander tun. Er hat sie dazu angehalten, ihre Stimmen in seiner Gegenwart zu senken, in Seiner - erhaben ist Er - Aussage: „O die ihr glaubt, erhebt nicht eure Stimmen über die Stimme des Propheten, und sprecht nicht so laut zu ihm, wie ihr (sonst) laut zueinander sprecht, auf dass (nicht) eure Werke hinfällig werden, ohne dass ihr es merkt. Wahrlich, diejenigen, die ihre Stimmen beim Gesandten Allahs senken, jene sind es, deren Herzen Allah auf die Furcht (Allahs) geprüft hat. Für sie wird es Vergebung und gewaltigen Lohn geben.“ [Al-Hujurat:2-3]
Außerdem führen das lange Verweilen am Grab des Propheten - Allahs Segen und Frieden auf ihm - und das häufige Wiederholen des Grußes zu Gedränge, Lärm und erhobenen Stimmen an seinem - Allahs Segen und Frieden auf ihm - Grab. Dies widerspricht dem, was Allah in diesen klaren Versen für die Muslime vorgeschrieben hat. Der Prophet - Allahs Segen und Frieden auf ihm - wird sowohl lebendig als auch verstorben respektiert, daher sollte der Gläubige an seinem Grab nichts tun, was gegen die Verhaltensregeln des Islams verstößt.
Ebenso verhält es sich mit dem Tun mancher Besucher und anderer, die darauf bestehen, sich beim Bittgebet seinem Grab zuzuwenden, ihre Hände zu erheben und Bittgebete zu sprechen. Dies widerspricht dem, worauf die rechtschaffenen Vorfahren waren - nämlich die Gefährten des Propheten - Allahs Segen und Frieden auf ihm - und diejenigen, die ihnen im Guten gefolgt sind. Vielmehr handelt es sich dabei um eine später eingeführte Neuerung. Der Prophet - Allahs Segen und Frieden auf ihm - sagte: „So befolgt meine Sunnah und die Sunnah der rechtgeleiteten und rechtgeführten Kalifen nach mir! Beißt euch mit euren Backenzähnen daran fest! Und hütet euch vor den Neuerungen in der Religion, denn wahrlich, jede Neuerung in der Religion ist Irreleitung!“ [123] [123] Überliefert von Abu Dawud (4607) über Al-'Irbadh Ibn Sariyah.
Und er - Allahs Segen und Frieden auf ihm - sagte: „Wer in dieser unserer Sache (der Religion) etwas (neu) einführt, was nicht von ihr ist, so wird es abgelehnt.“ [124] „Wer eine Tat ausführt, die nicht von dieser unserer Angelegenheit (der Religion) ist, so wird diese abgelehnt.“ [125] [124] Bereits erwähnt. [125] Bereits erwähnt.
'Ali Ibn Al-Husayn Zayn Al-'Abidin - möge Allah mit ihm und seinem Vater zufrieden sein - sah einen Mann, der am Grab des Propheten - Allahs Segen und Frieden auf ihm - ein Bittgebet sprach. Er hielt ihn davon ab und sagte: „Soll ich dir nicht einen Hadith berichten, den ich von meinem Vater hörte, (dieser) über meinen Großvater, und (dieser) über den Gesandten Allahs - Allahs Segen und Frieden auf ihm -, dass er sagte: ‚Macht mein Grab nicht zu einer Wallfahrtsstätte und macht eure Häuser nicht zu Gräbern und sprecht Segenswünsche für mich aus, denn eure Friedensgrüße erreichen mich, wo auch immer ihr seid.‘“ [126] [126] Die Überlieferung von Zayn Al-'Abidin: Der Schaykh führt sie auf Al-Hafidh Al-Maqdisi zurück, der den Hadith ohne die Geschichte anführte, und auf Ahmad in seinem „Musnad“ (2/367).
Gleichermaßen ist es falsch, dass einige Besucher beim Gruß an den Propheten - Allahs Segen und Frieden auf ihm - ihre rechte Hand auf die linke Hand auf die Brust oder darunter legen, wie es in der Gebetsposition der Fall ist. Diese Haltung ist nicht erlaubt, wenn man ihn - Allahs Segen und Frieden auf ihm - grüßt, noch beim Gruß an andere, wie Könige, Anführer und dergleichen, da sie eine Haltung der Demut, Unterwerfung und Anbetung darstellt, die nur für Allah geeignet ist, wie Al-Hafith Ibn Hajar - möge Allah mit ihm barmherzig sein - es in (seinem Werk) „Al-Fath“ über die Gelehrten berichtet hat. Die Angelegenheit ist diesbezüglich offenkundig und klar für denjenigen, der über den Sachverhalt nachdenkt und dessen Ziel es ist, der Rechtleitung der rechtschaffenen Vorfahren zu folgen.
Was aber jenen anbelangt, bei dem der Fanatismus, die Begierden, die blinde Befolgung und der Argwohn gegenüber den Rufern zur Rechtleitung der rechtschaffenen Altvorderen die Oberhand gewinnen, so liegt seine Angelegenheit bei Allah. Und wir bitten Allah darum, dass Er uns und ihm Rechtleitung und Erfolg gewährt, die Wahrheit allem anderen vorzuziehen. Wahrlich, Er - gepriesen sei Er - ist der Beste, der gebeten wird.
Ebenso verhält es sich mit der Handlung mancher Menschen, die sich dem edlen Grab aus der Ferne zuwenden und ihre Lippen für den Gruß oder das Bittgebet bewegen. All dies gehört zur gleichen Art der zuvor erwähnten Neuerungen. Der Muslim sollte in seiner Religion nichts neu einführen, wofür Allah keine Erlaubnis herabgesandt hat. Durch ein solches Verhalten ist man der Entfremdung näher als der Zuneigung und der Aufrichtigkeit. Imam Malik - möge Allah ihm barmherzig sein - missbilligte diese und ähnliche Handlungen und sagte: „Die Letzten dieser Gemeinschaft werden nur durch das rechtschaffen werden, wodurch ihre Ersten rechtschaffen geworden sind.“ [127] [127] „Ighathatul-Lahfan fi Masayid Asch-Schaytan“ (1/363).
Und es ist bekannt, dass das, was die Früheren dieser Gemeinschaft rechtschaffen machte, das Beschreiten des Weges des Propheten - Allahs Segen und Frieden auf ihm -, seiner rechtgeleiteten Kalifen, seiner wohlgefälligen Gefährten und derer, die ihnen in Güte folgten, war. Und die Späteren dieser Gemeinschaft werden nicht rechtschaffen sein, außer durch ihr Festhalten daran und ihr Beschreiten dieses Weges.
Möge Allah den Muslimen Erfolg zu dem gewähren, worin ihre Rettung, ihre Glückseligkeit und ihre Ehre im Diesseits und im Jenseits liegt. Wahrlich, Er ist freigebig und edel.
Hinweis
Das Urteil über den Besuch des Grabes des Propheten - Segen und Frieden auf ihm -:
Der Besuch des Grabes des Propheten - Allahs Segen und Frieden auf ihm - ist weder verpflichtend noch eine Bedingung für die Hajj, wie es manche der einfachen Leute und ihresgleichen annehmen. Vielmehr ist er für denjenigen erwünscht, der die Moschee des Gesandten - Allahs Segen und Frieden auf ihm - besucht oder sich in ihrer Nähe befindet.
Für jemanden, der weit von Al-Madinah entfernt ist, ist es nicht erlaubt, eine Reise mit der alleinigen Absicht zu unternehmen, nur um das Grab zu besuchen. Jedoch ist es nach der Sunnah empfohlen, mit der Absicht zu reisen, die ehrenwerte Moschee zu besuchen. Wenn man dann dort ankommt, kann man das ehrenwerte Grab sowie die Gräber seiner beiden Gefährten besuchen. Somit wird der Besuch seines Grabes - Segen und Frieden auf ihm - sowie der Gräber seiner beiden Gefährten als Teil des Besuchs seiner Moschee - Allahs Segen und Frieden auf ihm - betrachtet. Denn es ist in den beiden „Sahih-Werken“ authentisch überliefert, dass der Prophet - Allahs Segen und Frieden auf ihm - sagte: „Man darf gezielt nur zu drei Moscheen anreisen: Die Al-Haram-Moschee, diese meine Moschee (Prophetenmoschee) und die Al-Aqsa-Moschee.“ [128] [128] Überliefert von Al-Bukhari (1189) und Muslim (1397).
Wäre es erlaubt, eine Reise mit der Absicht zu unternehmen, sein Grab - Segen und Frieden auf ihm - oder das Grab eines anderen zu besuchen, hätte er die Gemeinschaft darauf hingewiesen und sie über dessen Vorzüglichkeit belehrt, denn er war der aufrichtigste Ratgeber für die Menschen, derjenige mit dem größten Wissen über Allah und derjenige, der Ihn am meisten fürchtete. Er hat die klare Botschaft überbracht, seine Gemeinschaft zu allem Guten geleitet und sie vor allem Schlechten gewarnt. Zumal er doch davor gewarnt hat, eine Reise zu anderen Orten als den drei (gesegneten) Moscheen zu unternehmen, und sagte: „Macht mein Grab nicht zu einer Wallfahrtsstätte und macht eure Häuser nicht zu Gräbern und sprecht Segenswünsche für mich aus, denn eure Segenswünsche erreichen mich, wo auch immer ihr seid.“ [129] [129] Bereits erwähnt.
Die Ansicht, dass es legitim sei, eine Reise zu unternehmen, um sein Grab - Allahs Segen und Frieden auf ihm - zu besuchen, führt dazu, es zu einem Ort der Feierlichkeit (und der regelmäßigen Versammlung) zu machen und zum Eintreten des Verbotenen, das der Prophet - Allahs Segen und Frieden auf ihm - befürchtete: der Übertreibung und dem übermäßigen Lob, dem viele Menschen bereits verfallen sind, aufgrund ihres Glaubens an die Legitimität, eine Reise zu unternehmen, um sein Grab - Segen und Frieden auf ihm - zu besuchen.
Was die Hadithe betrifft, die zu diesem Thema überliefert wurden und auf die sich diejenigen stützen, die die Legitimität des Reisens zu seinem Grab - Allahs Segen und Frieden auf ihm - vertreten, so sind dies Hadithe mit schwachen Überlieferungsketten. Vielmehr sind einige von ihnen sogar erfunden. Die Hadith-Gelehrten haben auf ihre Schwäche hingewiesen, darunter Ad-Daraqutni, Al-Bayhaqi, Al-Hafith Ibn Hajar und andere. Daher ist es nicht zulässig, sie den authentischen Hadithen entgegenzustellen, die das Verbot belegen, eigens eine Reise zu anderen Orten als den drei Moscheen zu unternehmen.
Hier sind einige der erfundenen Hadithe zu dieser Thematik, damit du sie kennst und dich davor hütest, dich dadurch täuschen zu lassen:
Der erste Hadith lautet: „Wer die Hajj vollzieht und mich nicht besucht, der hat sich mir gegenüber abweisend verhalten.“
Der zweite Hadith lautet: „Wer mich nach meinem Tod besucht, ist so, als ob er mich zu Lebzeiten besucht hätte.“
Der dritte Hadith lautet: „Wer mich und meinen Vater Ibrahim im gleichen Jahr besucht, dem garantiere ich bei Allah den Paradiesgarten.“
Der vierte Hadith lautet: „Wer mein Grab besucht, dem steht meine Fürsprache zu.“
Diese Hadithe und ähnliche sind nicht authentisch über den Propheten - Allahs Segen und Frieden auf ihm - überliefert.
Al-Hafith Ibn Hajar sagte in (seinem Werk) „At-Talkhis“, nachdem er die meisten Überlieferungen erwähnt hatte: „Alle Überlieferungsketten dieses Hadithes sind schwach.“
Und Al-Hafith Al-'Uqayli sagte: „Nichts zu dieser Thematik ist authentisch.“
Schaykh Al-Islam Ibn Taymiyyah - möge Allah mit ihm barmherzig sein - bekräftigte, dass all diese Hadithe erfunden sind. Und er soll dir (als Autorität) im Wissen, im Gedächtnis und in Gelehrsamkeit genügen.
Und wäre etwas davon erwiesen, so wären die Prophetengefährten - möge Allah mit ihnen zufrieden sein - die Allerersten gewesen, die danach gehandelt, es der Gemeinschaft erläutert und zu ihm aufgerufen hätten. Denn sie sind die besten Menschen nach den Propheten, die Wissendsten über die Grenzen Allahs und über das, was Er Seinen Dienern vorgeschrieben hat, und die aufrichtigsten Ratgeber für Allah und Seine Schöpfung. Da nichts dergleichen von ihnen überliefert wurde, zeigt dies, dass es nicht vorgeschrieben ist.
Und sollte etwas davon authentisch sein, so müsste dies auf den islamisch legitimen Besuch bezogen werden, bei dem keine Reise mit der alleinigen Absicht unternommen wird, nur das Grab zu besuchen, um die Hadithe miteinander in Einklang zu bringen. Und Allah - gepriesen sei Er und erhaben ist Er - weiß es am besten.
Abschnitt
Die Empfehlung zum Besuch der Quba-Moschee und des Baqi'-Friedhofs:
Für den Besucher von Al-Madinah ist es erwünscht, die Quba-Moschee zu besuchen und dort zu beten, aufgrund der Überlieferung von Ibn 'Umar - möge Allah mit ihm und seinem Vater zufrieden sein - in den beiden „Sahih-Werken“, in der er sagte: „Der Prophet - Allahs Segen und Frieden auf ihm - pflegte die Quba-Moschee sowohl reitend als auch zu Fuß aufzusuchen und dort zwei Gebetseinheiten zu verrichten.“ [130] [130] Überliefert von Al-Bukhari (1193) und Muslim (1399).
Von Sahl Ibn Hunayf - möge Allah mit ihm zufrieden sein - wird überliefert, dass er sagte: „Der Gesandte Allahs - Allahs Segen und Frieden auf ihm - sagte: ‚Wer sich in seinem Haus reinigt, sodann zur Quba-Moschee kommt und darin ein Gebet verrichtet, erhält einen Lohn wie den einer 'Umrah.‘“ [131] [131] Überliefert von Ibn Majah (1412).
Es ist für ihn erwünscht, die Gräber von Al-Baqi', die Gräber der Märtyrer, und das Grab von Hamzah - möge Allah mit ihm zufrieden sein - zu besuchen. Dies, da der Prophet - Allahs Segen und Frieden auf ihm - es pflegte, diese Gräber zu besuchen und für die Verstorbenen Bittgebete zu sprechen, und da er - Allahs Segen und Frieden auf ihm - sagte: „Besucht die Gräber, denn sie erinnern euch an das Jenseits!“ [132] Überliefert von Muslim. [132] Überliefert von Muslim (976).
Und der Prophet - Allahs Segen und Frieden auf ihm - lehrte seinen Gefährten, wenn sie die Gräber besuchten, zu sagen: „Friede sei mit euch, (o) Bewohner der Wohnstätten, unter den Gläubigen und Muslimen. Und wahrlich, wir werden euch - so Allah will - folgen. Wir bitten Allah für uns und für euch um Unversehrtheit.“ [133] Überliefert von Muslim über Sulayman Ibn Buraydah über seinen Vater. [133] Überliefert von Muslim (975).
Und At-Tirmidhi überlieferte über Ibn 'Abbas - möge Allah mit ihm und seinem Vater zufrieden sein -, dass er berichtete: „Der Prophet - Allahs Segen und Frieden auf ihm - ging an den Gräber Al-Madinahs vorbei, woraufhin er sich mit seinem Gesicht ihnen zuwandte und sagte: ‚Der Friede sei auf euch, o Bewohner der Gräber! Möge Allah uns und euch vergeben. Ihr seid uns vorausgeeilt, und wir werden nachkommen.‘“ [134] [134] Überliefert von At-Tirmidhi (1035).
Aus diesen Hadithen geht hervor, dass der gesetzlich vorgeschriebene Besuch der Gräber den Zweck hat, an das Jenseits zu denken, den Verstorbenen Gutes zu tun, für sie Bittgebete zu sprechen und um Barmherzigkeit für sie zu bitten.
Was den Besuch ihrer Gräber mit der Absicht betrifft, dort Bittgebete zu sprechen, bei ihnen zu verweilen, sie um die Erfüllung von Bedürfnissen oder die Heilung von Kranken zu bitten oder Allah durch sie oder durch ihre Stellung zu bitten und ähnliche Handlungen, so ist dies ein übler, neu eingeführter Besuch, den weder Allah noch Sein Gesandter vorgeschrieben haben und den die rechtschaffenen Vorfahren - möge Allah mit ihnen zufrieden sein - nicht praktiziert haben. Vielmehr handelt es sich um eine zu meidende Handlung, die der Gesandte - Allahs Segen und Frieden auf ihm - verboten hat, als er sagte: „Besucht die Gräber, und sagt nichts Unziemliches.“ [135] [135] Überliefert von Muslim (977) über Ibn Buraydah über seinen Vater.
Diese erwähnten Angelegenheiten haben gemeinsam, dass sie Neuerungen sind, doch unterscheiden sie sich in ihren Rangstufen. So ist einiges davon eine Neuerung und kein Schirk, wie das Bittgebet zu Allah - gepriesen sei Er - bei den Gräbern und die Bitte an Ihn durch das Recht des Verstorbenen, seine Stellung und dergleichen. Anderes davon gehört zum großen Schirk, wie das Anrufen der Toten, die Bitte um Hilfe bei ihnen und dergleichen.
Und die Erklärung dessen ist bereits im Vorausgegangenen ausführlich erfolgt, so sei wachsam und nimm dich in Acht, und bitte deinen Herrn um Erfolg und Rechtleitung zur Wahrheit, denn Er - gepriesen sei Er - ist Derjenige, Der Erfolg gewährt und rechtleitet. Es gibt keine Gottheit außer Ihm und keinen Herrn außer Ihm.
Dies ist das Letzte, was wir darlegen wollten, und alles Lob gebührt Allah, zuerst und zuletzt. Und Allahs Segen und Frieden seien auf Seinem Diener und Gesandten und dem Besten Seiner Schöpfung, Muhammad, sowie auf seiner Familie, seinen Gefährten und auf all jenen, die ihnen auf folgen bis zum Tag des Gerichts.
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